Rz. 655

Dem Organträger werden nur die stpfl. Einkommen der Organgesellschaften bzw. diejenigen Einkommensteile, die wegen einer rechtsformabhängigen Steuerbefreiung der Bruttobesteuerung unterliegen, zugerechnet. Vermögensmehrungen der Organgesellschaft, die nicht stpfl. sind und für die nicht die Bruttobesteuerung gilt, sind darin nicht enthalten. Dies ist sachlich richtig, da die Steuerfreiheit bei dem Organträger erhalten bleibt, die steuerfreien Vermögensmehrungen also dem Einkommen des Organträgers nicht hinzugerechnet werden dürfen, da sie sonst besteuert würden. Die steuerfreien Vermögensmehrungen der Organgesellschaft werden durch die Ergebnisabführung übertragen und bilden bei dem Organträger ebenfalls steuerfreie Vermögensmehrungen. Diese Übertragung erfolgt also auf handelsrechtlichem Weg und hat keine Entsprechung in der Einkommenszurechnung.[1]

[1] Zu rechtsformabhängigen Steuerbefreiungen, bei denen wegen der Bruttomethode etwas anderes gilt, § 15 KStG Rz. 25ff.

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