Rz. 647

Gelten für die Organgesellschaft besondere Steuerermäßigungen, können diese vom Organträger in Anspruch genommen werden. Ist der Organträger keine juristische Person, gilt dies nur, wenn das ESt-Recht entsprechende Vorschriften enthält.[1]

Zur Anwendung des § 34 EStG bei Organschaft § 19 KStG Rz. 21, zur Anwendung des § 35 EStG bei der einer Organgesellschaft nachgeschalteten Personengesellschaften § 19 KStG Rz. 23ff.

Rz. 648 – 649 einstweilen frei

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