4.2.4.1 Grundsatz

 

Rz. 639

Ist das eigene Einkommen des Organträgers errechnet, wird ihm das Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet. Das Einkommen der Organgesellschaft bildet für den Organträger "fremdes" Einkommen, da es nicht unmittelbar von ihm erzielt worden ist.[1] Die Zurechnung des Organeinkommens erfolgt also nach der Ermittlung des eigenen Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft und führt zum "zu versteuernden Einkommen" des Organträgers.

 

Rz. 640

Wassermeyer[2] vertritt dagegen die Auffassung, dass die Zurechnung auf der Ebene der stpfl. Einkünfte erfolgen müsse. Das ist m. E. schon nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 KStG unrichtig. Danach wird das "Einkommen" der Organgesellschaft dem "Einkommen" des Organträgers zugerechnet, nicht etwa der steuerliche Gewinn dem steuerlichen Gewinn. Außerdem würde sich sonst die Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug bei dem Organträger um die "Einkünfte" der Organgesellschaft erhöhen, sodass diese, da auch für den Spendenabzug der Organgesellschaft maßgebend, doppelt berücksichtigt würden.[3] Es besteht auch kein Grund, die Zurechnung entgegen dem Gesetzeswortlaut schon auf der Ebene der Einkunftsermittlung vorzunehmen. Zwar ist dann das Organeinkommen nicht im Gewerbeertrag des Organträgers enthalten, da Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags der "Gewinn aus Gewerbebetrieb" ist. Das ist aber auch richtig, da das Organeinkommen sonst doppelt berücksichtigt würde. Gewerbesteuerlich werden die Gewerbeerträge jeweils gesondert ermittelt und dann zusammengerechnet. Würde der Gewinn der Organgesellschaft bereits zuvor beim Organträger berücksichtigt, würde er doppelt erfasst, nämlich einmal im Gewerbebetrag des Organträgers und ein zweites Mal bei der Zurechnung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft.

 

Rz. 641

Eine gewisse Schwierigkeit ergibt sich allerdings, wenn der Organträger eine Personengesellschaft ist, weil die Regelungen zur Organschaft im KStG die Folgen für eine Personengesellschaft nicht berücksichtigen. Daher müssen diese Folgen in entsprechender Anwendung der Grundgedanken der Organschaft gezogen werden. Die Personengesellschaft ermittelt nur einen Gewinn aus Gewerbebetrieb, kein Einkommen. Daher dürfen der Gewinn der Personengesellschaft und das Einkommen der Organgesellschaft nicht zusammengerechnet werden, da sie nicht "gleichnamig" sind. Vielmehr ist das dem Organträger zugerechnete Organeinkommen als weitere festzustellende Besteuerungsgrundlage zu behandeln und in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gesondert von dem Gewinn aus Gewerbebetrieb festzuhalten und entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel den Gesellschaftern zuzurechnen.[4]

 

Rz. 642

Eigenes Einkommen des Organträgers und zuzurechnendes Einkommen der Organgesellschaft bilden gemeinsam das vom Organträger zu versteuernde (Gesamt-)Einkommen.[5] Zu versteuern hat der Organträger also nur ein einheitliches Gesamteinkommen, in das die Teileinkommen von Organgesellschaft und Organträger als unselbstständige Bestandteile eingehen. "Einkommen des Organträgers" i. S. d. Gesetzes ist nur das Gesamteinkommen. Es handelt sich bei diesem Gesamteinkommen aber um das zu versteuernde Einkommen des Organträgers, nicht um das Einkommen des "Organkreises". Der Organkreis ist kein Steuerrechtssubjekt und kann daher kein "Einkommen" haben.

[2] GmbHR 2003, 313; ders., DStR 2004, 214.
[3] Rz. 645; nach von Groll, DStR 2004, 1193, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass das auf der Ebene der Organgesellschaft ermittelte Einkommen bei dem Organträger in "Gewinn" umzuqualifizieren ist.
[4] Rz. 650; ebenso von Groll, DStR 2004, 1193; Neumann, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 14 KStG Rz. 511.
[5] Schema in Rz. 638; zu den Ausgleichszahlungen Rz. 644.

4.2.4.2 Korrektur der "Bruttomethode"

 

Rz. 643

Hat die Organgesellschaft steuerlich nicht zu berücksichtigende Vermögensmehrungen oder -minderungen nach § 8b KStG, § 4 Abs. 7 UmwStG oder internationale Schachteldividenden bezogen, ist bei der Zusammenrechnung der Einkommen von Organträger und Organgesellschaft eine zusätzliche Korrektur vorzunehmen. In diesen Fällen ist bei der Ermittlung des Organeinkommens die Bruttomethode angewandt worden.[1] Die steuerfreien Vermögensmehrungen und -minderungen sowie die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben sind daher im Organeinkommen enthalten, als seien sie steuerwirksam. Gleiches gilt nach § 15 S. 1 Nr. 3 KStG für nach der Zinsschranke nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen der Organgesellschaft. Bei der Zusammenrechnung der Einkommen von Organträger und Organgesellschaft sind diese Faktoren daher zusätzlich aus dem Organeinkommen herauszurechnen, sodass das Organeinkommen nur "netto" in das Gesamteinkommen eingeht. Dazu sind folgende Korrekturen vorzunehmen:

  • Ist der Organträger eine Körperschaft, sind steuerfreie Vermögensmehrungen nach § 8b KStG, nach dem internationalen Schachtelprivileg und nach § 4 Abs. 7 UmwStG abzuziehen; entsprechende Vermögensminderung...

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