Rz. 627

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob Aufwendungen des Organträgers, die mit der Beteiligung an der Organgesellschaft wirtschaftlich zusammenhängen, nach § 3c EStG abzugsfähig sind. Dies betrifft insbesondere Kosten für die Darlehensfinanzierung des Erwerbs der Organbeteiligung, aber auch sonstige Aufwendungen des Organträgers, z. B. Kosten der Beteiligungsverwaltung.

 

Rz. 628

Thiel[1] hat dies verneint und die Ansicht vertreten, § 3c EStG sei auf Aufwendungen für die Organbeteiligung anwendbar. Er begründet dies damit, dass der Gewinn der Organgesellschaft handelsrechtlich aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags an den Organträger abgeführt, bei der Einkommensermittlung aber aus dem Ergebnis des Organträgers ausgeschieden werde und daher insoweit nicht der KSt und der GewSt unterliege. Dies würde bedeuten, dass die mit der Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen bei einer Körperschaft als Organträger in voller Höhe nicht abziehbar wären. Bei einer Personengesellschaft oder natürlichen Person als Organträger träte ebenfalls volle Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen ein. Die Aufwendungen wären nicht nach § 3c Abs. 2 EStG zu 60 % abziehbar, da der abgeführte Gewinn bei dem Organträger überhaupt nicht der Steuer unterliegt, nicht etwa nach § 3 Nr. 40 EStG nur zu 60 %.

 

Rz. 629

Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen. Das von der Organgesellschaft erzielte Ergebnis unterliegt materiell in vollem Umfang der Besteuerung bei dem Organträger, es ist daher nicht steuerfrei.[2] Thiel argumentiert formalistisch, indem er einen Unterschied zwischen

  • dem Ergebnis, das handelsrechtlich über den Ergebnisabführungsvertrag abgeführt wird und bei dem Organträger nicht der Besteuerung unterliegt, und
  • dem Einkommen der Organgesellschaft, das dem Organträger zugerechnet und sehr wohl besteuert wird,

macht. Diese formale Differenzierung kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich jeweils um die gleiche von der Organgesellschaft erzielte Vermögensmehrung handelt, die auf den Organträger übertragen wird, nur in verschiedenen Formen. Handelsrechtlich erfolgt diese Übertragung mittels Ergebnisabführungsvertrag, steuerlich mittels Einkommenszurechnung. § 3c Abs. 1 EStG soll aber nur Fälle erfassen, in denen eine Vermögensmehrung überhaupt nicht der Besteuerung unterliegt, nicht aber Fälle, in denen dies sehr wohl, nur in einer vom Handelsrecht unterschiedenen Form geschieht. Es kann auch argumentiert werden, dass es auf die handelsrechtliche Vermögensmehrung und auf die handelsrechtliche Form der Ergebnisübertragung steuerlich überhaupt nicht ankommt. Der Besteuerung unterliegt nicht das handelsrechtliche, sondern das steuerliche Ergebnis. Das steuerliche Ergebnis der Organgesellschaft ist aber ungemildert mit KSt auf der Ebene des Organträgers belastet. Die bei der Organgesellschaft erzielte steuerliche Vermögensmehrung ist daher nicht steuerfrei geblieben, sondern versteuert worden. Für die Anwendung des § 3c Abs. 1, 2 EStG ist daher kein Raum. Auch die Rechtsprechung sieht das dem Organträger zugerechnete Einkommen der Organgesellschaft nicht als steuerfrei i. S. d. § 3c Abs. 1, 2 EStG an.[3]

Rz. 630 einstweilen frei

[1] DB 2002, 1340; ders., DB 2002, 1525; ders., FR 2002, 925; in gewissem Umfang zustimmend Harle, BB 2003, 184.
[2] Ebenso Lüdicke, BB 2002, 1521; Beinert/Miekus, DB 2002, 1467; Frotscher, DB 2002, 1522; Berg, DB 2002, 1524; Pannen/Stifter, DB 2002, 1525; Rödder/Schumacher, DStR 2002, 1163; Köplin/Klein/Lüpges, FR 2002, 921; Krebs/Blumenberg, BB 2002, 1721; Carlé/Bauschatz, FR 2002, 1163; BMF v. 26.8.2003, IV A 2 – S 2770 – 18/03, BStBl I 2003, 437, Rz. 24.

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