Rz. 614

Ebenso wie bei der Organgesellschaft ist auch bei dem Organträger ein eigenes Einkommen zu ermitteln. Alle von dem Organträger verwirklichten Besteuerungsgrundlagen mit Ausnahme der Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme, die in die Ermittlung der Einkünfte eingehen, sind daher auf der Ebene des Organträgers so zu ermitteln, als wenn keine Organschaft bestünde. Daher führen auch Geschäftsbeziehungen zu den Organgesellschaften zu positiven oder negativen Einkünften des Organträgers, die bei der Einkünfte- und Einkommensermittlung zu berücksichtigen sind.[1]

[1] Zur Behandlung ausl. Verluste nach § 2a Abs. 1, 2 EStG Rz. 605; zur Nachversteuerung nach § 2a Abs. 3, 4 EStG Rz. 606.

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