Rz. 604

Dem Organträger ist lediglich das stpfl. Einkommen der Organgesellschaft zuzurechnen. Auf der Ebene der Organgesellschaft sind daher alle steuerfreien Vermögensmehrungen aus der Einkommensermittlung auszuscheiden. Dazu gehören Einlagen, steuerfreie ausl. Vermögensmehrungen, die InvZul, steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG sowie etwaige Freibeträge. Ausnahmen gelten lediglich, soweit nach § 15 S. 1 Nr. 2 KStG die Bruttomethode anzuwenden ist, weil die Steuerbefreiung rechtsformabhängig ist.[1] Nicht rechtsformabhängige Steuerbefreiungen, wie etwa die InvZul, sind auf der Ebene der Organgesellschaft freizustellen.

 

Rz. 605

Gleiches gilt für nicht rechtsformabhängige Vermögensminderungen. Auch über deren Berücksichtigung ist auf der Ebene der Organgesellschaft zu entscheiden. Das gilt auch für ausl. Vermögensminderungen, deren Abzugsfähigkeit nach § 2a Abs. 1, 2 EStG eingeschränkt ist. Über die Abzugsbeschränkung bzw. den Abzug in den Folgejahren ist auf der Ebene der jeweiligen Organgesellschaft zu entscheiden, d. h., es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 2a Abs. 1, 2 EStG vorliegen und ob ein Ausgleich mit Gewinnen aus demselben Staat und derselben Art möglich ist. Der Verlustausgleich bzw. -abzug nach § 2a Abs. 1, 2 EStG vollzieht sich daher auf der Ebene der Organgesellschaft. Positive bzw. negative Einkünfte anderer Organgesellschaften oder des Organträgers sind nicht bei der Organgesellschaft, sondern beim Verlustausgleich bzw. -abzug auf der Ebene der jeweiligen anderen Gesellschaft des Organkreises zu berücksichtigen. Lediglich das Ergebnis des durchgeführten oder, mangels positiver Einkünfte derselben Art aus demselben Staat der jeweiligen Organgesellschaft, nicht durchgeführten Verlustausgleichs oder -abzugs ist bei der Einkommensermittlung dem Organträger zuzurechnen. Nicht abziehbare Verluste sind auf der Ebene der jeweiligen Organgesellschaft gesondert festzustellen.

 

Rz. 606

Gesetzlich ist nicht geregelt, wie die Nachversteuerung nach § 2a Abs. 3, 4 EStG bei einer Organschaft zu erfolgen hat.[2] Die Hinzurechnung der Gewinne erfolgt bei der Ermittlung der Einkünfte und damit bei der Organschaft auf der Ebene der jeweiligen Organgesellschaft bzw. des Organträgers. Dort ist jeweils gesondert zu prüfen, ob der Tatbestand der Hinzurechnung erfüllt ist. Sind Verluste aus einer ausl. Betriebsstätte einer Organgesellschaft im Inland abgezogen worden, kommt es nur zur Nachversteuerung, wenn später eine Betriebsstätte dieser Organgesellschaft in demselben Staat Gewinne erzielt oder diese Organgesellschaft einen der Ersatztatbestände verwirklicht. Ob der Organträger oder eine andere Organgesellschaft in dem gleichen Staat eine Betriebsstätte unterhält oder einen Ersatztatbestand verwirklicht, ist ohne Belang. Dem Organträger ist zwar das auf der Ebene der Organgesellschaft ermittelte Einkommen zuzurechnen, das auch den Nachversteuerungsbetrag enthält. Das bedeutet aber nicht, dass der Tatbestand der Nachversteuerung auf der Ebene des Organträgers zu prüfen ist. Auch gilt die Organgesellschaft im Ertragsteuerrecht nicht als Betriebsstätte des Organträgers. Ebenso ist bei dem Organträger nur darauf abzustellen, ob eine Betriebsstätte des Organträgers in diesem Staat Gewinn erzielt oder ob der Organträger selbst einen Ersatztatbestand erfüllt. Ob eine Organgesellschaft in demselben Staat mit einer Betriebsstätte Gewinne erzielt oder einen Ersatztatbestand verwirklicht, ist ohne Belang.[3]

 

Rz. 607

Hieraus ergibt sich auch die Antwort auf die Frage, wie die Nachversteuerung zu behandeln ist, wenn der Tatbestand der Hinzurechnung nach Beendigung der Organschaft verwirklicht wurde. Der Vorgang spielt sich auf der Ebene der Einkunftsermittlung ab und ist daher bei der ehemaligen Organgesellschaft zu erfassen und zu versteuern, die die zugerechneten Verluste erzielt hatte.[4] Das gilt ungeachtet des Umstands, dass sich der Verlustabzug während der Organschaft auf der Ebene des Organträgers steuerlich ausgewirkt hat. Das betraf die Einkommenszurechnung, nicht die Ermittlung der Einkünfte, und ist daher für die Nachversteuerung bei der Ermittlung der Einkünfte nicht relevant.

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