Rz. 591

Handelsrechtliche Einlagen des Anteilseigners in die Organgesellschaft betreffen nicht den Gewinn der Organgesellschaft. Sie gehören auch nicht zu ihrem Einkommen. Die Vermögensmehrung aufgrund der Einlage bei der Organgesellschaft wird daher nicht vom Ergebnisabführungsvertrag erfasst. Sie bildet auch keinen Teil des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens. Da sie weder zum handelsrechtlich abgeführten Ergebnis noch zum steuerlich dem Organträger zugerechneten Einkommen gehört, führt sie nicht zu einer Abweichung zwischen Gewinnabführung und Einkommen, also nicht zu einer Mehr- oder Minderabführung. Das aus der Einlage gebildete Vermögen verbleibt daher bei der Organgesellschaft. Es wird dort handelsrechtlich in die Kapitalrücklage, steuerrechtlich in das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG eingestellt.

 

Rz. 592

Handelt es sich bei der Einlage um einen Ertragszuschuss des Organträgers, der handelsrechtlich Bestandteil des Ergebnisses der Organgesellschaft wird, wird die Einlage von der Ergebnisabführung erfasst und handelsrechtlich an den Organträger abgeführt. Steuerrechtlich handelt es sich aber auch bei Ertragszuschüssen um gesellschaftsrechtliche Einlagen, die das Einkommen nicht erhöhen dürfen. Stattdessen wird der Betrag des Ertragszuschusses bei der Organgesellschaft in das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG eingestellt. Damit ergibt sich die Situation, dass diese Vermögensmehrung handelsrechtlich abgeführt wird, im zuzurechnenden Einkommen aber nicht enthalten ist. Die handelsrechtliche Ergebnisabführung ist insoweit höher; es handelt sich also um eine "Mehrabführung". Im Ergebnis ist der Betrag dieser Mehrabführung nach § 27 Abs. 8 S. 2 KStG vom steuerlichen Einlagekonto abzuziehen, also die Einstellung des Ertragszuschusses in das steuerliche Einlagekonto rückgängig zu machen.[1]

[1] Zu Einzelheiten Rz. 723.

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