Rz. 589

Die allgemeinen Grundsätze gelten auch für die Bildung und Auflösung von Rücklagen bei der Organgesellschaft. Beides hat grds. keinen Einfluss auf die Höhe des Einkommens der Organgesellschaft. Werden Rücklagen gebildet, mindert die Zuführung zu den Rücklagen das Einkommen nicht. Werden Rücklagen aufgelöst, erhöht diese Auflösung das Einkommen nicht. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um vor- oder nachvertragliche Rücklagen handelt. Zu beachten ist lediglich, dass die Auflösung vorvertraglicher Rücklagen eine unzulässige Abführung der Rücklagen und damit eine Nichtdurchführung des Ergebnisabführungsvertrags bedeutet und dass dadurch die Wirkungen der Organschaft für dieses Jahr nicht eintreten, wenn der Fehler nicht nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 4, 5 KStG geheilt wird.[1]

 

Rz. 590

Werden Rücklagen gebildet, mindert sich das handelsrechtlich abzuführende Ergebnis der Organgesellschaft, ohne dass die gleiche Wirkung bei dem dem Organträger zuzurechnenden Einkommen eintritt. Das bedeutet, dass die steuerlichen Vermögensmehrungen, die dem Organträger zugerechnet werden, höher sind als die abgeführten handelsbilanziellen Vermögensmehrungen. Werden Rücklagen aufgelöst, sind umgekehrt die handelsbilanziellen Vermögensmehrungen höher als die dem Organträger im Einkommen zugerechneten Vermögensmehrungen nach der Steuerbilanz. Auf der Ebene der Einkommensermittlung hat dies keine Auswirkungen, wohl aber bei der Bilanzierung des Organträgers durch Ausgleichsposten[2] und der Organgesellschaft infolge von Vermögensänderungen durch Mehr- und Minderabführungen.[3]

[1] Zur Beschränkung der Bildung freier Gewinnrücklagen bei der Organgesellschaft Rz. 422.

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