4.1.4.1 Rücklagen der Organgesellschaft

 

Rz. 589

Die allgemeinen Grundsätze gelten auch für die Bildung und Auflösung von Rücklagen bei der Organgesellschaft. Beides hat grds. keinen Einfluss auf die Höhe des Einkommens der Organgesellschaft. Werden Rücklagen gebildet, mindert die Zuführung zu den Rücklagen das Einkommen nicht. Werden Rücklagen aufgelöst, erhöht diese Auflösung das Einkommen nicht. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um vor- oder nachvertragliche Rücklagen handelt. Zu beachten ist lediglich, dass die Auflösung vorvertraglicher Rücklagen eine unzulässige Abführung der Rücklagen und damit eine Nichtdurchführung des Ergebnisabführungsvertrags bedeutet und dass dadurch die Wirkungen der Organschaft für dieses Jahr nicht eintreten, wenn der Fehler nicht nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 4, 5 KStG geheilt wird.[1]

 

Rz. 590

Werden Rücklagen gebildet, mindert sich das handelsrechtlich abzuführende Ergebnis der Organgesellschaft, ohne dass die gleiche Wirkung bei dem dem Organträger zuzurechnenden Einkommen eintritt. Das bedeutet, dass die steuerlichen Vermögensmehrungen, die dem Organträger zugerechnet werden, höher sind als die abgeführten handelsbilanziellen Vermögensmehrungen. Werden Rücklagen aufgelöst, sind umgekehrt die handelsbilanziellen Vermögensmehrungen höher als die dem Organträger im Einkommen zugerechneten Vermögensmehrungen nach der Steuerbilanz. Auf der Ebene der Einkommensermittlung hat dies keine Auswirkungen, wohl aber bei der Bilanzierung des Organträgers durch Ausgleichsposten[2] und der Organgesellschaft infolge von Vermögensänderungen durch Mehr- und Minderabführungen.[3]

[1] Zur Beschränkung der Bildung freier Gewinnrücklagen bei der Organgesellschaft Rz. 422.

4.1.4.2 Einlagen des Anteilseigners

 

Rz. 591

Handelsrechtliche Einlagen des Anteilseigners in die Organgesellschaft betreffen nicht den Gewinn der Organgesellschaft. Sie gehören auch nicht zu ihrem Einkommen. Die Vermögensmehrung aufgrund der Einlage bei der Organgesellschaft wird daher nicht vom Ergebnisabführungsvertrag erfasst. Sie bildet auch keinen Teil des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens. Da sie weder zum handelsrechtlich abgeführten Ergebnis noch zum steuerlich dem Organträger zugerechneten Einkommen gehört, führt sie nicht zu einer Abweichung zwischen Gewinnabführung und Einkommen, also nicht zu einer Mehr- oder Minderabführung. Das aus der Einlage gebildete Vermögen verbleibt daher bei der Organgesellschaft. Es wird dort handelsrechtlich in die Kapitalrücklage, steuerrechtlich in das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG eingestellt.

 

Rz. 592

Handelt es sich bei der Einlage um einen Ertragszuschuss des Organträgers, der handelsrechtlich Bestandteil des Ergebnisses der Organgesellschaft wird, wird die Einlage von der Ergebnisabführung erfasst und handelsrechtlich an den Organträger abgeführt. Steuerrechtlich handelt es sich aber auch bei Ertragszuschüssen um gesellschaftsrechtliche Einlagen, die das Einkommen nicht erhöhen dürfen. Stattdessen wird der Betrag des Ertragszuschusses bei der Organgesellschaft in das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG eingestellt. Damit ergibt sich die Situation, dass diese Vermögensmehrung handelsrechtlich abgeführt wird, im zuzurechnenden Einkommen aber nicht enthalten ist. Die handelsrechtliche Ergebnisabführung ist insoweit höher; es handelt sich also um eine "Mehrabführung". Im Ergebnis ist der Betrag dieser Mehrabführung nach § 27 Abs. 8 S. 2 KStG vom steuerlichen Einlagekonto abzuziehen, also die Einstellung des Ertragszuschusses in das steuerliche Einlagekonto rückgängig zu machen.[1]

[1] Zu Einzelheiten Rz. 723.

4.1.4.3 Mehr- und Minderabführungen

 

Rz. 593

Aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags wird das handelsbilanzielle Ergebnis der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt. Steuerlich wird dem Organträger dagegen das Einkommen zugerechnet. Beide Werte können differieren, d. h. handelsbilanziell kann mehr, aber auch weniger abgeführt werden als die nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Vermögensmehrung. Ist die handelsbilanzielle Ergebnisabführung höher ("Mehrabführung"), bedeutet dies, dass aus steuerlicher Sicht zusätzliches Vermögen von der Organgesellschaft auf den Organträger übertragen wird. Ist die handelsbilanzielle Vermögensübertragung geringer ("Minderabführung"), bleibt aus steuerlicher Sicht Vermögen bei der Organgesellschaft. Bei dem Organträger werden diese Differenzen bis Vz 2021 durch steuerliche Ausgleichsposten erfasst.[1] Bei der Organgesellschaft werden Minderabführungen nach § 27 Abs. 6 KStG in das steuerliche Einlagekonto eingestellt, Mehrabführungen im steuerlichen Einlagekonto abgezogen.

 

Rz. 594

Die wesentlichen Fälle der Mehr- und Minderabführung, die bei dem Organträger regelmäßig als Ausgleichsposten, bei der Organgesellschaft über das steuerliche Einlagekonto zu berücksichtigen sind, sind folgende:

  • Bei der Organgesellschaft werden versteuerte Rücklagen gebildet (Minderabführung) oder aufgelöst und abgeführt (Mehrabführung).
  • Handelsrechtlich werden zulässige, steuerlich aber unzulässige Rückstellungen (Minderabführun...

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