Rz. 577

Bei der Einkommensermittlung nach § 8 KStG ist auch der Verlustabzug nach § 10d EStG zu berücksichtigen. Der Verlustabzug (Verlustvortrag oder -rücktrag) mindert daher das Einkommen. Nach § 15 S. 1 Nr. 1 KStG ist bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft der Verlustabzug nach § 10d EStG jedoch ausgeschlossen. Gemeint ist damit ein vororganschaftlicher Verlust, da während des Bestehens der Organschaft kein der Organgesellschaft zuzurechnender Verlust anfallen kann.[1] Bedeutung hat der Ausschluss des Verlustabzugs nur, wenn die Organgesellschaft ein eigenes positives Einkommen hat, da sich nur dann die Frage eines Verlustvortrags stellt. § 15 S. 1 Nr. 1 KStG hat also die Konsequenz, dass vorvertragliche Verluste nicht mit auf Ausgleichszahlungen oder nach Ansicht der Finanzverwaltung bei Verschmelzungen und Aufspaltungen auf Übertragungsgewinnen beruhendem eigenem Einkommen der Organgesellschaft verrechnet werden können.

Zur Auswirkung des § 8c KStG auf die Organschaft bei schädlichem Beteiligungserwerb bezüglich der Anteile an der Organgesellschaft § 8c KStG, Rz. 80e. Zu berücksichtigen ist, dass ein schädlicher Beteiligungserwerb erst ab einer Veräußerung der Beteiligung von mehr als 50 % vorliegt, die Organschaft daher mangels Weiterbestehen der finanziellen Eingliederung also ohnehin endet.

 

Rz. 578

§ 15 S. 1 Nr. 1 KStG findet keine Anwendung auf den Verlustrücktrag nach § 10d EStG, da sich bei Bestehen eines Organschaftsverhältnisses der Tatbestand des Verlustrücktrags nicht mehr ergeben kann. Erzielt die Organgesellschaft im ersten Jahr des Bestehens der Organschaft ein negatives Ergebnis, ist ihr dieses nicht als Einkommen zuzurechnen, sondern auf den Organträger zu übertragen. Die Organgesellschaft hat also kein eigenes negatives Einkommen, das auf das letzte Jahr vor der Organschaft zurückgetragen und damit mit positivem Einkommen ausgeglichen werden könnte. Erzielt die Organgesellschaft während des Bestehens des Ergebnisabführungsvertrags in späteren Jahren ein negatives Ergebnis, ist ein Verlustrücktrag aus dem gleichen Grund und zusätzlich deshalb nicht möglich, weil während der Organschaft i. d. R. kein positives Einkommen der Organgesellschaft entsteht, auf das ein späteres negatives Einkommen zurückgetragen werden könnte. Soweit die Organgesellschaft nach Beendigung der Organschaft ein negatives Einkommen erzielt, ist ein Rücktrag in ein Wirtschaftsjahr, für das die Organschaft galt, nicht möglich, da in einem solchen Jahr kein positives Einkommen entstehen konnte. Ein Verlustrücktrag auf das eigene Einkommen der Organgesellschaft, also etwaige Ausgleichszahlungen, ist m. E. nicht möglich, da die gesetzliche Regelung sicherstellen soll, dass die Ausgleichszahlungen immer mit 20/17 der Ausgleichszahlung belastet sind. Das steht einem Verlustrücktrag entgegen.[2] Auch ein Verlustrücktrag der (vormaligen) Organgesellschaft aus dem ersten nachorganschaftlichen Jahr in das letzte vororganschaftliche Jahr ist nicht zulässig, da es sich bei dem letzten vororganschaftlichen Jahr nicht um den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum i. S. d. § 10d Abs. 1 S. 1 EStG handelt.[3]

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