4.1 Die Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft

4.1.1 Die Organgesellschaft als Körperschaftsteuersubjekt

 

Rz. 538

Die Organgesellschaft bleibt zivilrechtlich Rechtssubjekt. Sie ist ein von dem Organträger getrennter Rechtsträger, der lediglich aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags bestimmte Vermögenswerte auf den Organträger überträgt. Organträger und Organgesellschaft bilden nicht in dem Sinn ein einheitliches Unternehmen, dass die gleichen Wirkungen wie bei der Besteuerung eines einzigen Rechtsträgers eintreten würden. Die Organschaft führt ertragsteuerlich nicht zu einem "Einheitsunternehmen". Insbesondere bleiben zwischenorganschaftliche Gewinnrealisierungen bestehen, werden also besteuert. Die ertragsteuerliche Organschaft beschränkt sich auf die Zusammenrechnung der getrennt ermittelten Einkommen. Die Organgesellschaft[1] Auf die Organgesellschaft, nicht auf den Organkreis, sind alle steuerlichen Vorschriften der Gewinnermittlung[2] anzuwenden. Allerdings wird i. d. R. keine KSt anfallen, da der Organgesellschaft regelmäßig kein steuerliches Einkommen zugerechnet wird. In bestimmten Fällen kann die Organgesellschaft aber eigenes Einkommen haben. Werden Ausgleichszahlungen geleistet, sind sie als Einkommen der Organgesellschaft auszuweisen und von ihr zu versteuern.[3]

 

Rz. 539

Die Organgesellschaft kann sich an anderen Kapital- und Personengesellschaften beteiligen; sie kann auch selbst Organträger sein.

 

Rz. 540

Daraus, dass die Organgesellschaft KSt-Subjekt ist, folgt, dass alle Vorschriften der steuerlichen Gewinnermittlung auf sie, nicht auf den Organkreis, anzuwenden sind. Das bedeutet im Ergebnis, dass eine "zweistufige Gewinnermittlung" anzuwenden ist. In der ersten Stufe hat eine bilanzielle Gewinnermittlung zu erfolgen, die dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz folgt. In der zweiten Stufe wird außerhalb der Bilanz der steuerliche Gewinn durch Hinzu- und Abrechnungen ermittelt.[4] Tatsächlich kommt noch eine dritte Stufe hinzu, die der Einkommenszurechnung. Dabei hat auf der ersten Stufe eine bilanzielle Gewinnermittlung bei der Organgesellschaft zu erfolgen. Für diese Gewinnermittlung gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Besondere organschaftliche Regeln gelten für diese Stufe nicht. Die Bilanzierung richtet sich allein nach den Verhältnissen der Organgesellschaft. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen und steuerlichen Rücklagen in organschaftlicher Zeit erhöhen den abzuführenden Gewinn, auch wenn die Rückstellungen bzw. Rücklagen in vororganschaftlicher Zeit gebildet wurden. Unterhält die Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft i. S. d. § 8 Abs. 7 KStG, ist die erforderliche Spartentrennung nach § 15 S. 1 Nr. 4 KStG jedoch nicht bei ihr, sondern bei dem Organträger durchzuführen.[5]

 

Rz. 541

Verfügt die Organgesellschaft über ein KSt-Guthaben nach § 37 Abs. 5 KStG oder ehemaliges EK 02 mit der Folge einer KSt-Erhöhung nach § 38 Abs. 5, 6 KStG, sind die entsprechenden Aktivierungen und Passivierungen in der Bilanz der Organgesellschaft durchzuführen und dabei die abgezinsten Ansprüche bzw. Verbindlichkeiten auszuweisen. Dies betrifft sowohl die erstmalige Einbuchung der Forderungen bzw. Verbindlichkeiten als auch die späteren Gewinnerhöhungen aus der Aufzinsung der Forderungen bzw. die Gewinnminderungen aus der Aufzinsung der Verbindlichkeiten.[6] Die jeweiligen Erträge bzw. Aufwendungen sind im Rahmen des Gewinnabführungsvertrags an den Organträger abzuführen bzw. von ihm zu übernehmen. Ist die Bilanzierung unrichtig, z. B. wegen unterlassener Abzinsung oder wegen Bildung entsprechender Positionen in der Bilanz des Organträgers, soll dies die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags und damit die Organschaft nicht beeinträchtigen. Werden die entsprechenden Positionen dagegen in der Bilanz der Organgesellschaft gebildet, die daraus resultierenden Vermögensmehrungen aber nicht abgeführt bzw. die Vermögensminderungen nicht vom Organträger übernommen, gilt der Ergebnisabführungsvertrag als nicht durchgeführt.[7] M. E. ist dem BMF bei bloßen Fehlern bei der Abzinsung zu folgen. Die Nichtbilanzierung eines Anspruchs oder einer Verbindlichkeit in nicht unwesentlicher Höhe dürfte aber einen wesentlichen Bilanzierungsfehler darstellen. Dieser Fehler kann nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 4, 5 KStG geheilt werden.[8]

 

Rz. 542

Auch Wahlrechte im Rahmen der Gewinnermittlung, z. B. Bilanzierungswahlrechte, hat die Organgesellschaft auszuüben.

 

Rz. 543

Alle Vorgänge, die nicht an das Ergebnis anknüpfen, können auch bei der Organgesellschaft unbeeinflusst von der Organschaft vorkommen. Das betrifft z. B. Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen. Grundsätzlich sind bei der Organgesellschaft auch Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln zulässig. Bei einer Kapitalherabsetzung wird der frei werdende Eigenkapitalbetrag nicht von der Ergebnisabführung erfasst, sondern an die Gesellschafter ausgeschüttet bzw. bei Thesaurierung in eine Rücklage eingestellt.[9]

 

Rz. 544

Da für diese erste Stufe der Gewinnermittlung der Grundsatz der M...

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