Rz. 537c

Sieht das jeweilige DBA die Besteuerung der ausl. Betriebsstätte im Inland vor, weil die Anrechnungsmethode anzuwenden ist, verstößt § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG mit dem Abzugsverbot gegen das DBA. Wenn man nicht, wie hier in Rz. 506 vertreten, annehmen will, dass das DBA dann der innerstaatlichen Vorschrift vorgeht, liegt insoweit ein Treaty override vor. Dies ist jedoch unzulässig, weil die Norm nicht ausdrücklich bestimmt, dass das Abzugsverbot ungeachtet der Vorschriften des DBA gelten soll, und weil für diesen Verstoß gegen den völkerrechtlichen Vertrag keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.[1]

[1] Im Ergebnis ebenso Brink, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 14 KStG Rz. 973tff.; zu den möglichen Rechtfertigungsgründen Rz. 485c.

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