Rz. 438

Die steuerrechtliche Behandlung der Gewinn- und Verlustvorträge folgt dem Handelsrecht.[1] Ein vorvertraglicher Gewinnvortrag ist wie eine vorvertragliche freie Rücklage zu behandeln, darf also nicht abgeführt werden. Ein vorvertraglicher Verlustvortrag braucht steuerrechtlich nicht – muss aber handelsrechtlich – ausgeglichen zu werden. Wird er vom Organträger durch einen Zuschuss ausgeglichen, statt ihn mit einem laufenden Jahresüberschuss der Organgesellschaft zu verrechnen, hat dies keine negativen steuerrechtlichen Konsequenzen für die Wirkung des Ergebnisabführungsvertrags.[2] Nach Handelsrecht ist ein vom Organträger nicht freiwillig ausgeglichener vorvertraglicher Verlust mit vertraglichen Jahresüberschüssen auszugleichen; der Höchstbetrag des abzuführenden Jahresüberschusses vermindert sich entsprechend. Obwohl die handelsrechtliche Regelung damit vom Steuerrecht abweicht, wonach ein Verlustausgleich in diesen Fällen nicht möglich ist, und die handelsrechtliche Ergebnisabführung insoweit vermindert wird, ist der Ergebnisabführungsvertrag auch steuerlich durchgeführt worden und daher anzuerkennen. Steuerlich bleibt das Einkommen der Organgesellschaft, das dem Organträger zugerechnet wird, unverändert, da nach § 15 S. 1 Nr. 1 KStG der Verlustabzug ausgeschlossen ist.[3]

 

Rz. 439

Übernimmt der Organträger den vorvertraglichen Verlustvertrag der Organgesellschaft nicht, und ist daher handelsrechtlich der Verlustvortrag mit Jahresüberschüssen während des Bestehens der Organschaft auszugleichen, ist die handelsrechtliche Gewinnabführung um den Betrag des ausgeglichenen Verlustvortrags geringer als die steuerrechtliche Einkommenszurechnung. Hierbei handelt es sich um eine Minderabführung mit Verursachung in vororganschaftlicher Zeit nach § 14 Abs. 3 KStG, die als Einlage zu behandeln ist.[4]

[2] Steuerliche Behandlung: Einlage des Organträgers, bei diesem als nachträgliche Anschaffungskosten auf Beteiligungskonto zu buchen; BFH v. 8.3.1955, I 73/54 U, BStBl III 1955, 187, 191; FG Baden-Württemberg v. 14.5.1970, III 58/68, EFG 1970, 627.

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