Rz. 437

Wurden steuerlich Sonderposten mit Rücklageanteil gebildet, beeinträchtigte ihre Bildung die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags nicht. Die Bildung solcher Rücklagen war ohne die Einschränkungen des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KStG zulässig. Daher beschränkt § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KStG die Wirkungen dieser Vorschriften auf Gewinnrücklagen, dehnt sie also nicht auf Sonderposten mit Rücklageanteil aus. Es handelte sich z. B. um die Rücklage für Ersatzbeschaffung, die Rücklage nach § 6b EStG usw.

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