Rz. 366

Der Ergebnisabführungsvertrag wird nur dann durchgeführt, wenn der ganze tatsächlich erzielte Gewinn der Organgesellschaft abgeführt oder der ganze tatsächlich angefallene Verlust übernommen wird. Handelsrechtlich sind Gewinn und Verlust aufgrund einer ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanz zu ermitteln. Maßgebend ist somit das Ergebnis, das sich auf den jeweiligen Bilanzstichtag aufgrund einer objektiv richtigen Bilanzierung ergibt.[1] Handelsrechtlich ist aber eine Bilanz auch dann noch ordnungsgemäß, wenn der Kaufmann im Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung davon ausgehen konnte, dass die Bilanzierung den handelsrechtlichen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bilanzierung entsprach.[2] Da sich die Höhe des abzuführenden Gewinns nach handelsrechtlichen Grundsätzen bestimmt, ist der "strenge" objektive Fehlerbegriff des BFH nicht anzuwenden.[3] Nicht maßgebend ist damit die tatsächlich aufgestellte Bilanz.[4]

 

Rz. 367

Das bedeutet, dass der Ergebnisabführungsvertrag nur dann tatsächlich durchgeführt wird, wenn das aufgrund einer ordnungsmäßigen Bilanzierung ermittelte Ergebnis abgeführt wird. Das Merkmal der Abführung des ganzen Gewinns bzw. der Übernahme des ganzen Verlusts bezieht sich auf das jeweilige Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft. Es genügt also nicht, dass überhaupt im Lauf mehrerer Jahre das ganze Ergebnis abgeführt oder übernommen wird. Es muss das handelsrechtlich richtige Ergebnis des jeweiligen Wirtschaftsjahrs abgeführt oder übernommen werden. Wesentliche Ergebnisverschiebungen zwischen einzelnen Wirtschaftsjahren können also zur Nichtdurchführung des Ergebnisabführungsvertrags führen.

 

Rz. 367a

In einer Organschaftskette ist die Frage, ob der jeweilige Gewinnabführungsvertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden ist oder ob schädliche Bilanzierungsfehler vorliegen, für jeden einzelnen Gewinnabführungsvertrag gesondert zu beurteilen. Liegt auf der Ebene einer nachgeordneten Organgesellschaft ein Bilanzierungsfehler vor und ist der Gewinnabführungsvertrag zwischen ihr und dem unmittelbar übergeordneten Organträger daher nicht durchgeführt worden, bedeutet dies nicht, dass auch alle anderen Gewinnabführungsverträge in der Organschaftskette nicht durchgeführt worden sind. Ein Bilanzierungsfehler bei der nachgeordneten Organgesellschaft führt nicht notwendig zu einem Bilanzierungsfehler bei dem übergeordneten Organträger und allen weiteren Organträgern in der Beteiligungskette.[5]

 

Rz. 368

Schädlich ist nur ein wesentlicher materieller Verstoß gegen die handelsrechtlichen Vorschriften, der zu einer nicht ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung führt. Ein solcher wesentlicher Verstoß liegt nur vor, wenn die Bilanz kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens mehr vermittelt, also ein Verstoß gegen § 264 Abs. 2 HGB vorliegt.[6] Ein Verstoß gegen nur steuerliche Bilanzierungsvorschriften schadet nicht. Auch die Tatsache, dass es später zu Beanstandungen der Außenprüfung und zu Mehrergebnissen kommt, steht der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nicht entgegen.[7]

 

Rz. 369

Keinesfalls schädlich kann eine Bilanzierung in dem Bereich sein, in dem dem Kaufmann ein gewisser Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zusteht, z. B. bei Ergebnisverschiebungen durch Rückstellungen. Der Verstoß gegen handelsrechtliche Bilanzierungsvorschriften muss auch wesentlich sein, also im Rahmen des jeweiligen Unternehmens betragsmäßig nicht unerheblich ins Gewicht fallen. Fehler, die üblicherweise vorkommen können, sind grds. nicht wesentlich i. d. S.[8]

 

Rz. 370

Wesentlich ist es regelmäßig, wenn ein nicht unbedeutender Vermögensgegenstand nicht in die Bilanz aufgenommen wird. Bei Bewertungsfehlern ist dagegen der kaufmännische Bewertungsspielraum zu berücksichtigen. Hier dürften nur eindeutige Fehler mit wesentlicher Auswirkung zur Nichtanerkennung der Organschaft führen.[9]

 

Rz. 371

Das Erfordernis, dass das Ergebnis der Organgesellschaft aufgrund einer ordnungsmäßigen Buchführung und einer den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Bilanzierung ermittelt werden muss, ist kein Selbstzweck, sondern soll sicherstellen, dass tatsächlich das ganze Ergebnis abgeführt wird. Demgemäß schadet nicht jeder Buchführungsmangel oder Bilanzierungsfehler, sondern nur ein Mangel, der erhebliche Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bilanzergebnisses begründet. Weist die Buchführung dagegen trotz formeller Mängel das zutreffende Organergebnis aus, bestehen keine Bedenken gegen die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags.[10] Aus diesen Überlegungen ergibt sich auch, dass es unschädlich ist, wenn die Buchführung oder Bilanzierung des Organträgers oder einer anderen Organgesellschaft nicht ordnungsgemäß ist. Nur das Organschaftsverhältnis zu der Organgesellschaft, deren Buchführung und Bilanzierung in dem beschriebenen Sinn nicht den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechen, führt zur...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge