Rz. 285

Bis Vz 2000 hing das Organschaftsverhältnis nach § 14 S. 1 Nr. 2 KStG a. F. davon ab, dass die Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse wirtschaftlich und organisatorisch in den Organträger eingegliedert war. Ab Vz 2001 sind beide Merkmale durch Gesetz v. 23.10.2000[1] entfallen; es genügt die finanzielle Eingliederung.

[1] BStBl I 2000, 1433.

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