Rz. 266

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG a. F. konnte bei einer Personengesellschaft als Organträger die finanzielle Eingliederung bis Vz 2002 sowohl im Verhältnis zum Organträger als auch im Verhältnis zu den Gesellschaftern der Personengesellschaft selbst bestehen. Sie musste im Verhältnis zu der Personengesellschaft selbst bestehen, wenn ein oder mehrere Gesellschafter der Personengesellschaft beschränkt einkommensteuerpflichtig waren oder wenn ein Gesellschafter eine Körperschaft i. S. d. § 1 KStG war und Sitz oder Geschäftsleitung nicht im Inland hatte. Ab Vz 2003 muss aufgrund der Änderungen durch das Gesetz v. 16.5.2003[1] die finanzielle Eingliederung im Verhältnis zu der Personengesellschaft selbst bestehen. Eine Organschaft bei finanzieller Eingliederung im Verhältnis zu den Gesellschaftern ist nicht mehr möglich.

Rz. 267 einstweilen frei

 

Rz. 268

Eine Organgesellschaft ist in eine Personengesellschaft finanziell eingegliedert, wenn sich ihre Anteile in einer Höhe, die die Mehrheit der Stimmrechte gewährt, im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft befinden.[2] Für die Beteiligung der Personengesellschaft genügt es nicht, wenn die Anteile im Eigentum der Gesellschafter stehen, auch wenn sie notwendiges Sonderbetriebsvermögen sind. Dann besteht die finanzielle Eingliederung im Verhältnis zu den Gesellschaftern, nicht aber zur Personengesellschaft, was nicht für eine Organschaft ausreicht.[3]

Ausreichend ist jedoch wirtschaftliches Eigentum der Personengesellschaft an den Anteilen der Organgesellschaft.[4]

Voraussetzung ist jedoch, dass dem wirtschaftlichen Eigentümer auch die Stimmrechte tatsächlich zustehen, weil es sonst an der finanziellen Eingliederung fehlt.

 

Rz. 269

Folge der finanziellen Eingliederung in die Personengesellschaft ist, dass die Organschaft nicht endet, wenn ein oder alle Gesellschafter wechseln. Der Wechsel aller Gesellschafter lässt die Identität der Personengesellschaft unberührt; das Organschaftsverhältnis bleibt daher bestehen.[5]

 

Rz. 270

Da sich die Anteile im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft befinden müssen, ist eine Beteiligung der Personengesellschaft selbst nicht gegeben, wenn die Personengesellschaft eine Innengesellschaft ohne Gesamthandsvermögen ist, z. B. eine GbR oder eine atypische stille Gesellschaft.[6]

[1] BStBl I 2003, 321.
[4] Brink, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 14 KStG Rz. 164.
[6] Hierzu im Einzelnen Rz. 170, Rz. 197.

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