Rz. 229

Für die finanzielle Eingliederung genügt eine unmittelbare Beteiligung in der erforderlichen Höhe. Eine Beteiligung ist unmittelbar, wenn der Organträger selbst (wirtschaftlicher) Eigentümer der Beteiligung an der Organgesellschaft ist. Eine unmittelbare Beteiligung liegt dagegen nicht vor, wenn die Beteiligung von den Gesellschaftern des Organträgers gehalten wird.

Für die Begründung der Organschaft hat die Organschaft aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 KStG Vorrang vor einer Organschaft aufgrund einer nur mittelbaren Beteiligung. Das bedeutet, dass eine Organschaft aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung vorliegt, wenn diese unmittelbare Beteiligung bereits die Mehrheit der Stimmrechte verschafft. Eine daneben bestehende mittelbare Beteiligung ist dann nicht zu berücksichtigen. Eine mittelbare Beteiligung hat daher nur Bedeutung, wenn die unmittelbare Beteiligung allein nicht die Mehrheit der Stimmrechte verschafft. Diese Regelung ist durch Gesetz 16.12.2022[1] mit Wirkung ab Vz 2022 eingefügt worden. Zur Bedeutung für die Behandlung der Minder- und Mehrabführungen Rz. 260.

[1] BGBl I 2022, 2294.

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