2.2.1 Rechtsform der Organgesellschaft (Grundlagen)

 

Rz. 178

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG muss die Organgesellschaft eine Europäische Gesellschaft, eine AG oder KGaA sein. Die "Europäische Gesellschaft" wurde durch Gesetz v. 7.12.2006[1] in diese Aufzählung eingefügt. Dieser Begriff ist insoweit mehrdeutig, als auch die SCE eine Europäische Gesellschaft ist, als Genossenschaft aber nicht Organgesellschaft sein kann. Aus der Verwendung desselben Begriffs in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG lässt sich aber ableiten, dass unter "Europäische Gesellschaft" nur die SE zu verstehen ist, die wie eine AG behandelt wird und daher eine Kapitalgesellschaft ist.

 

Rz. 179

Nach § 17 KStG kann die Organgesellschaft auch die Rechtsform einer anderen Kapitalgesellschaft haben. Damit sind neben SE, AG und KGaA auch GmbH als Organgesellschaften zulässig[2], nicht aber Genossenschaften, VVaG, öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen und andere Körperschaften.[3] Die "Unternehmensgesellschaft haftungsbeschränkt" nach § 5a GmbHG ist eine, wenn auch vereinfachte, GmbH und daher als Organgesellschaft geeignet.

 

Rz. 180

Einige besondere Regeln gelten für die KGaA als Organgesellschaft. Diese Regeln dienen dazu, die "hybride" Struktur der KGaA in das System der Organschaft einzupassen. Das Problem entsteht dadurch, dass die KGaA nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG eine Kapitalgesellschaft ist, also nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG ohne Zweifel Organgesellschaft sein kann. Andererseits besteht die KGaA aus 2 Teilen, die steuer- und gesellschaftsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Die KGaA hat neben den Kommanditaktionären mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter, für dessen Rechtsverhältnisse innerhalb der KGaA die Vorschriften über die KG entspr. anzuwenden sind.[4] Der persönlich haftende Gesellschafter wird nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG wie ein Mitunternehmer behandelt. Bei der KGaA sind der Gewinnanteil und die Sondervergütungen des persönlich haftenden Gesellschafters nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG abziehbare Aufwendungen. Die KGaA hat daher einen "AG-Teil", die Kommanditaktionäre, für den sie gesellschafts- und steuerrechtlich als Kapitalgesellschaft behandelt wird. Sie hat außerdem einen "KG-Teil", der gesellschafts- und steuerrechtlich sinngemäß wie eine Personengesellschaft behandelt wird.

 

Rz. 181

Hieraus ergeben sich die Schwierigkeiten bei der Beurteilung der KGaA als Organgesellschaft. Die Behandlung des "AG-Teils" der KGaA als Organgesellschaft ist unproblematisch. Sie ist insoweit eine Kapitalgesellschaft und kann nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG Organgesellschaft sein. Soweit der persönlich haftende Gesellschafter betroffen ist, wird die KGaA wiederum sowohl gesellschafts- als steuerrechtlich wie eine Personengesellschaft behandelt. Eine Personengesellschaft kann aber nicht Organgesellschaft sein. Gesellschafts- und steuerrechtlich wird die KGaA, entspr. ihrer hybriden Struktur, also in 2 Teile aufgespalten, nämlich in den Teil der Kommanditaktionäre, der als Kapitalgesellschaft anzusehen ist, und den Teil des persönlich haftenden Gesellschafters, der wie eine Personengesellschaft zu behandeln ist. Diese Zweiteilung gilt auch, wenn die KGaA eine Organgesellschaft ist. Die organschaftlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen können sich nur auf den Teil der KGaA beziehen, der als Kapitalgesellschaft behandelt wird, also den Bereich der Kommanditaktionäre. Dagegen kann die Organschaft keine Auswirkungen auf den Teil haben, der steuerlich wie eine Personengesellschaft zu behandeln ist, also den Bereich des persönlich haftenden Gesellschafters.[5] Konkret hat dies im Bereich der Voraussetzungen der Organschaft Auswirkungen auf die finanzielle Eingliederung[6] und die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags[7], im Bereich der Rechtsfolgen Auswirkungen auf die Zurechnung des Einkommens der KGaA an den Organträger.[8]

 

Rz. 182

Ursprünglich konnten nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 KStG nur Kapitalgesellschaften deutschen Rechts sowie gesetzlich gleichgestellte Gesellschaften wie die SE Organgesellschaft sein. Damit waren Körperschaften ausl. Rechts, auch wenn sie einer deutschen Kapitalgesellschaft in ihrer Struktur gleichen, ausgeschlossen. Diese Regelung verstieß gegen die Niederlassungsfreiheit[9], da sie den Stpfl. zwang, eine Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht zu gründen, wenn er eine Organschaft bilden wollte. Dies stand im Widerspruch zur Rspr. des EuGH.[10] Durch Gesetz v. 7.12.2006[11] wurde § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG ab Vz 2006 insoweit geändert, als die Aufzählung der Kapitalgesellschaften nicht mehr abschließend ist. Damit können dem Grunde nach auch Körperschaften ausl. Rechts Kapitalgesellschaften und damit Organgesellschaften sein, wenn sie nach einem Strukturvergleich[12] einer deutschen Kapitalgesellschaft entsprechen. Da der "doppelte" Inlandsbezug aufgegeben worden ist[13], können somit auch ausl. Kapitalgesellschaften Organgesellschaften sein, wenn sie ihre Geschäftsleitung im Inland und ihren Sitz in einem EU-/EWR-Staat haben. Problematisch kann aber...

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