Rz. 177

§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG verlangte bis einschließlich Vz 2011, dass der Organträger unbeschränkt steuerpflichtig ist, weiterhin bei einer Körperschaft, dass diese ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Der Sitz im Inland genügte also nicht.[1] Damit war an sich eine ausl. Person, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hatte, als Organträger ausgeschlossen. § 18 KStG erweiterte aber die Möglichkeit, Organträger zu sein, auf ausl. Unternehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorlagen. Ab Vz 2012 gilt eine andere Rechtslage. Die Fähigkeit, Organträger zu sein, hängt nicht mehr von der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht ab und auch nicht mehr von dem Ort der Geschäftsleitung oder dem des Sitzes des Stpfl. Daher wurde § 18 KStG ersatzlos aufgehoben. Dadurch ist jetzt auch eine Gesellschaft, die ihre Geschäftsleitung im Ausland, aber ihren Sitz im Inland hat, als Organträger geeignet. Der notwendige Inlandsbezug der Organschaft wird jetzt durch § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4–7 sichergestellt.[2]

 

Rz. 177a

Eine Körperschaft, die unbeschränkt stpfl. ist, weil sie nur ihre Geschäftsleitung im Inland hat, ist seit Vz 2001 ebenfalls als Organträger geeignet.[3] Ab Vz 2012 kann auch eine Körperschaft, die nur ihren Sitz, nicht aber ihre Geschäftsleitung im Inland hat, Organträger sein, wenn sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4–7 KStG erfüllt.

[1] Rz. 94.
[2] Hierzu Rz. 141a ff.
[3] Zu doppelansässigen Gesellschaften Rz. 95.

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