Rz. 44

Der Gesetzgeber[1] hat mit Wirkung ab Vz 2012[2] die Regelung in Abs. 1 S. 1 Nr. 2 grundlegend geändert, um die Anwendung der Rspr. des BFH[3] für die Zukunft auszuschließen. Da der BFH auf den formalen Unterschied zwischen den Regelungen in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG für inl. Organträger und in § 18 KStG für ausl. Organträger abgestellt hat, ohne die materielle Vergleichbarkeit der beiden Regelungen zu berücksichtigen, und daraus einen Verstoß gegen das abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot entsprechend Art. 24 OECD-MA abgeleitet hat, hat der Gesetzgeber die Organträgereigenschaft sowohl für inl. als auch für ausl. Unternehmen zusammenfassend in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG geregelt. Zugleich wurde § 18 KStG ersatzlos aufgehoben. Somit gilt ab Vz 2012 auch formal für inl. und für ausl. Organträger die gleiche Regelung.[4] Ein Verstoß gegen das abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot dürfte damit in Zukunft ausgeschlossen sein. Ergänzend hat Deutschland damit begonnen, in neue oder geänderte DBA eine ausdrückliche Bestimmung aufzunehmen, wonach die Organschaftsregelungen nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.[5]

[1] Gesetz v. 20.2.2013, BStBl I 2013, 188.
[4] Hierzu Rz. 141a.
[5] Protokoll Ziff. 4 zu Art. 23 DBA Luxemburg; Protokoll Ziff. XVI Abs. 2 zu Art. 24 DBA Niederlande; hierzu Käshammer/Kestler, IStR 2012, 477, 482.

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