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Liquidationsauskehrungen einer Kapitalgesellschaft sind in Kapitalrückzahlung (Nennkapital, Einlagekonto) und sonstige Auskehrung (ausschüttbarer Gewinn) zu unterteilen. Während für Gewinne und Rückzahlungen aus dem Einlagekonto entsprechende Bescheinigungen auszustellen sind, kann auf die Ausstellung einer Bescheinigung für Rückzahlungen des Nennkapitals verzichtet werden.[1]

 Bei Anteilseignern, welche die Anteile im Betriebsvermögen halten, erfolgt eine Verrechnung gegen den Buchwert der Anteile an der Körperschaft, soweit es sich um Einlagenrückzahlungen handelt. Übersteigen die Einlagenrückzahlungen den Buchwert, handelt es sich um einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen, der dann nach § 8b Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 respektive Abs. 7 oder 8 KStG bzw. § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG zu besteuern ist. Bei Anteilseignern, welche die Anteile im Privatvermögen halten, gilt für solche, die gem. § 17 EStG beteiligt sind, dass die Rückzahlungen von Einlagen, soweit diese die Anschaffungskosten übersteigen, gem. § 17 Abs. 4 EStG der Steuerpflicht unterfallen. Bei Anteilseignern, die nicht i. S. d. § 17 EStG beteiligt sind, besteht keine entsprechende Regelung, sodass davon auszugehen ist, dass entsprechende Rückzahlungen nicht steuerbar sind.[2]

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