Rz. 5

Die Vorschrift kommt nur zur Anwendung bei der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften, die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1–3 KStG genannt sind. Hierunter fallen

  • Kapitalgesellschaften deutschen Rechts, also AG, GmbH und KGaA, dazu die SE und Körperschaften ausländischen Rechts, die nach ihrer Rechtsform einer deutschen Kapitalgesellschaft entsprechen (vgl. § 1 Rz. 17ff., Rz. 53);
  • Genossenschaften deutschen Rechts, dazu die SCE und entsprechende ausländische Rechtsformen (vgl. § 1 Rz 31ff.);
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Pensionsvereine sowie die entsprechenden ausländischen Rechtsformen (vgl. § 1 Rz. 36f.).

§ 11 Abs. 1 S. 1 KStG normiert zudem die (zusätzliche) Voraussetzung, dass die in § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 KStG genannten Körperschaftsteuersubjekte im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen müssen, d. h. Sitz oder Ort der Geschäftsleitung muss sich im Inland befinden.

 

Rz. 6

Bei der Auflösung und Abwicklung anderer Körperschaften (z. B. beschränkt steuerpflichtige Körperschaftsteuersubjekte) ist der Aufgabegewinn aufgrund des § 8 Abs. 1 KStG gem. § 16 EStG zu ermitteln. Auch für solches Betriebsvermögen ist daher eine Schlussbesteuerung herzustellen.

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