Rz. 1

§ 11 KStG ist im ersten Teil des zweiten Kapitels verortet und zählt damit zu den Einkommensermittlungsvorschriften, obgleich die Regelung auch verfahrensrechtliche Besonderheiten enthält. Aus der Überschrift der Regelung ist zu entnehmen, dass diese besondere Besteuerungsregelungen für die Auflösung und Abwicklung (Liquidation) einer Körperschaft gelten. Tatsächlich erlangt die Regelung jedoch auch für fiktive Abwicklungen im Rahmen der Sitzverlegung Bedeutung, da § 12 Abs. 3 KStG insoweit auf die Anwendung des § 11 KStG verweist.

Materiell befasst sich die Regelung mit der Einmalerfassung stiller Reserven bzw. der Herbeiführung einer Einmalbesteuerung des Totalgewinns im Auflösungszeitpunkt (auch als Schlussbesteuerung bezeichnet). Die Regelung enthält eine besondere Art und Weise der Gewinnermittlung, um die Aufdeckung stiller Reserven sicherzustellen und eine abschließende Besteuerung des Betriebsvermögens herbeizuführen. Dem Anwendungsbereich der Regelung unterfallen die Auflösung und Abwicklung einer Körperschaft, mithin Fälle, in denen es zu einer endgültigen Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit kommt. Vergleichbar ist insoweit die Regelung des § 16 EStG, welche sich mit der Betriebsaufgabe befasst.

 

Rz. 2

§ 11 KStG ist im Vergleich zu § 16 KStG die speziellere Vorschrift und verdrängt insoweit den Anwendungsbereich dieser Regelung. Da die Regelung des § 11 KStG dem Wortlaut nach nur für Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 KStG gilt, ist die Regelung des § 16 EStG über § 8 Abs. 1 KStG weiterhin für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4-6 KStG genannten Körperschaftsteuersubjekte anzuwenden.[1]

Zweck der Regelung ist es, im Zeitpunkt der Beendigung der Existenz des Körperschaftsteuersubjekts sicherzustellen, dass der Totalgewinn steuerlich erfasst wird. Dem dient die besondere Gewinnermittlung nach § 11 Abs. 26 KStG.

[1] R. 8.1 Abs. 1 Nr. 1 KStR.

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