Rz. 32

Zu den nichtabziehbaren sonstigen Personensteuern gehören

  • ausländische Steuern, die den inländischen sonstigen Personensteuern entsprechen[1];
  • die inländische VSt (wegen Verfassungswidrigkeit nicht mehr erhoben ab 1.1.1997);
  • die ErbSt[2], weil sie an die durch die Erbschaft erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erben anknüpft und daher eine Personensteuer ist;
  • die von Familienstiftungen erhobene Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.
 

Rz. 32a

Die sonstigen Personensteuern, insbesondere ErbSt und Erbersatzsteuer, sind ohne Einschränkung nicht abziehbare Aufwendungen. Das gilt auch, soweit diese Steuern in ihrer Höhe eine Abgeltung von Zinsvorteilen enthalten, z. B. wenn die Erbersatzsteuer nach § 24 ErbStG in Jahresbeträgen erhoben wird.[3] Das Gesetz sieht keine Aufspaltung der (einheitlichen) Steuer in einen nicht abzugsfähigen Steuerbetrag und einen abzugsfähigen Zinsanteil vor.[4] Bei neuen Steuern, wie der diskutierten Digitalsteuer, hängt die Einordnung als Personensteuer von der konkreten Ausgestaltung ab.[5] Die neue globale Mindeststeuer ist eine eigenständige Steuer vom Einkommen unabhängig von der Rechtsform, die finanzverfassungsrechtlich dem Typus der Körperschaftsteuer unterfällt und neben die Einkommen- und Körperschaftsteuer tritt.[6] Darum fällt sie als neue Personensteuer unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG.

[1] BFH v. 15.3.1995, I R 14/94, BStBl II 1995, 502: ausländische VSt als sonstige Personensteuern.
[3] Dürrschmidt, in HHR, EStG/KStG, § 10 KStG Rz. 65.
[5] Dürrschmidt, in HHR, EStG/KStG, § 10 KStG Rz. 65.
[6] BT-Drucks. 20/8668, 85.

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