Rz. 1

Die Vorschrift enthält Regelungen, nach denen bestimmte Aufwendungen bei der Ermittlung des Einkommens nichtabziehbar sind. Entsprechende Regelungen in § 12 KStG 1975 enthalten, aus dem § 10 KStG 1977 entwickelt worden ist. Als nichtabziehbare Personensteuern führte § 12 Nr. 2 KStG 1975 neben den Steuern vom Einkommen nur die Vermögensteuer auf. In § 10 Nr. 2 KStG 1977 ist der Begriff Vermögensteuer durch den der sonstigen Personensteuern ersetzt worden. Dazu gehören neben der inländischen Vermögensteuer weitere Steuerarten, wie ausländische Steuern von Vermögen, soweit sie den Charakter einer Personensteuer haben, ferner die Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG von Familienstiftungen (vgl. Rz. 32).

 

Rz. 2

Das in Nr. 3 begründete Abzugsverbot für Geldstrafen und andere strafrechtliche Folgen vermögensrechtlicher Art ist durch Gesetz v. 25.7.1984[1] eingeführt worden, nachdem der BFH[2] abweichend von seiner langjährigen Rechtsprechung entschieden hatte, dass eine gegen eine GmbH verhängte Geldstrafe nach § 890 ZPO (jetzt Ordnungsgeld) sowie eine gegen eine GmbH verhängte Geldbuße als Betriebsausgabe abziehbar seien (Rz. 49ff.). Durch Gesetz v. 25.7.1988[3] wurde das Abzugsverbot um Nebenleistungen zu nichtabziehbaren Steuern erweitert. Hiervon waren Stundungszinsen[4], Aussetzungszinsen[5] und Zinsen im Rahmen der sog. Vollverzinsung von Steuernachforderungen[6] ausdrücklich ausgenommen. Mit Wirkung ab Vz 1999 wurde die Abzugsfähigkeit dieser Zinsen durch Gesetz v. 24.3.1999[7] wieder gestrichen.

Durch Gesetz v. 12.12.2019[8] wurde das Abzugsverbot für Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder mit Wirkung ab Vz 2019 auf die damit zusammenhängenden Aufwendungen ausgedehnt.

 

Rz. 3

Nach § 12 Nr. 3 KStG 1975 waren Vergütungen an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands und andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen in voller Höhe nichtabzugsfähig. Dieses Abzugsverbot ist in § 10 Nr. 3 KStG 1977 dem Grunde nach unverändert übernommen, der Höhe nach aber auf die Hälfte der infrage kommenden Vergütungen beschränkt worden. Nach Einführung des Abzugsverbots für Geldstrafen ist das Abzugsverbot für die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen usw. nun in Nr. 4 geregelt. Durch Gesetz v. 12.12.2019 wurde aus der Aufzählung der Grubenvorstand nach dem Ende des deutschen Steinkohleabbaus gestrichen.[9]

 

Rz. 4

Durch Gesetz v. 24.3.1999[10] ist § 10 Nr. 2 KStG an die Neukonzeption der Eigenverbrauchsbesteuerung im UStG angepasst worden.

[1] BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401.
[3] BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224.
[7] BStBl I 1999, 304.
[8] BGBl I 2019, 2451.
[9] BGBl I 2019, 2451.
[10] BStBl I 1999, 304.

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