Rz. 72

§ 1 Abs. 1 KStG definiert die unbeschränkte Steuerpflicht für die in den Nrn. 1–6 aufgeführten Körperschaftsteuersubjekte. Die unbeschränkte Steuerpflicht knüpft danach an zwei Anknüpfungspunkte an, die alternativ vorliegen müssen. Dies sind Geschäftsleitung und Sitz. Es genügt für die unbeschränkte Steuerpflicht somit, wenn sich Geschäftsleitung oder Sitz im Inland befinden.[1]

 

Rz. 72a

Durch den alternativen Anknüpfungstatbestand von Geschäftsleitung oder Sitz im Inland wird eine "Doppelansässigkeit" möglich. In diesem Fall besteht in einem Staat die Geschäftsleitung, in dem anderen Staat befindet sich der Sitz. Folge ist, dass die Körperschaft in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig ist.[2] Besteht kein DBA, bleibt es bei der Doppelbesteuerung, soweit diese nicht im Einzelfall durch die Anrechnungsmethode vermieden werden kann (d. h. Anrechnung der ausl. Steuer, die auf die ausl., nicht aber auf die inländischen Einkünfte entfällt). Besteht ein DBA, wird die Doppelbesteuerung regelm. durch die "tie breaker rule" entspr. Art. 4 Abs. 2, 3 OECD-MA vermieden. Das Recht auf unbeschränkte Besteuerung steht danach dem Staat zu, in dessen Territorium sich die Geschäftsleitung befindet; das Recht auf unbeschränkte Besteuerung des Staats des Satzungssitzes tritt demgegenüber zurück.

 

Rz. 73

Beschränkte Steuerpflicht[3] kann daher nur vorliegen, wenn sich sowohl Sitz als auch Geschäftsleitung im Ausland befinden.

[1] Zum Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter i. S. von § 13 AO BFH v. 23.10.2018, I R 54/16, BStBl II 2019, 365, BFH/NV 2019, 645; dazu krit. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 13 AO Rz. 3a.
[2] Seibold, IStR 2003, 45.

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