Rz. 10

Ist eine Körperschaft nach § 1 KStG Körperschaftsteuersubjekt und unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, ist damit weder der sachliche Umfang der Körperschaftsteuerpflicht definiert noch entschieden, ob überhaupt KSt entstehen kann. Bei grundsätzlichem Bestehen der Eigenschaft als Körperschaftsteuersubjekt und Körperschaftsteuerpflicht kann eine persönliche Steuerbefreiung eingreifen. Bei Bestehen einer persönlichen Steuerbefreiung sind alle Vermögensmehrungen der Körperschaft, gleich aus welchen Quellen sie fließen, von der Besteuerung ausgenommen. Die Steuerbefreiung kann auch partiell sein; dann sind die Einkünfte aus nicht steuerbefreiten Bereichen steuerpflichtig (vgl. § 5 Rz. 2).

 

Rz. 11

Besteht danach persönliche Steuerpflicht, wird die sachliche Steuerpflicht grds. durch die §§ 7, 8 KStG umschrieben; sachlich erfasst die Körperschaftsteuerpflicht danach das Einkommen, das nach § 8 Abs. 1 KStG durch Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuerrechts definiert wird (vgl. § 8 Rz. 17).

Innerhalb dieser sachlichen Steuerpflicht können einzelne Vermögensmehrungen aus der Steuerpflicht, und damit aus dem als Einkommen zu versteuernden Bereich, herausgenommen werden. Hierbei kann es sich um sachliche Steuerbefreiungen handeln, bei denen Einkünfte aus einer bestimmten, begünstigten Tätigkeit stfrei gestellt werden (vgl. § 5 Rz. 2).

 

Rz. 11a

Unter die Abgrenzung der sachlichen Steuerpflicht gehört auch die Regelung für Organgesellschaften. § 16 KStG, nach dem die Organgesellschaft die Ausgleichszahlungen zuzüglich der Ausschüttungsbelastung zu versteuern hat, kommt in diesem Zusammenhang eine doppelte Bedeutung zu. Die Vorschrift besagt einmal, dass die Organgesellschaft ein eigenes zu versteuerndes Einkommen hat (die Ausgleichszahlungen) und bestätigt damit die Grundnorm des § 1 Abs. 1 KStG, dass die Organgesellschaft daher Körperschaftsteuersubjekt ist; die Organgesellschaft verliert also trotz finanzieller Eingliederung und trotz Gewinnabführung ihren Charakter als Körperschaftsteuersubjekt nicht (anders als bei der GewSt, vgl. § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG). Weiter besagt die Vorschrift i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 und § 15 KStG, dass die Organgesellschaft zwar ein Einkommen zu ermitteln hat, dass dieses Einkommen, abgesehen von den Ausgleichszahlungen, bei ihr aber nicht steuerpflichtig ist. Die Zurechnung des Organeinkommens an den Organträger nach § 14 KStG wirkt demnach bei der Organgesellschaft (nicht bei dem Organträger für das Einkommen der Organgesellschaft!) insoweit wie eine sachliche Steuerbefreiung, weil diese Vermögensmehrungen bei ihr nicht der KSt unterliegen.

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