Rz. 213

Die Kürzung nach § 9 Nr. 7 S. 1 GewStG beschränkt sich auf die von der ausl. Kapitalgesellschaft empfangenen Gewinnanteile, die bei der Ermittlung des Gewinns des kürzungsberechtigten Unternehmens i. S. d. § 7 S. 1 GewStG gewinnerhöhend angesetzt worden sind. Daher scheidet z. B. die Anwendung von § 9 Nr. 7 S. 1 GewStG aus, wenn die Gewinnanteile der ausl. Kapitalgesellschaft aufgrund eines DBA oder aufgrund von § 8b Abs. 1, 5 KStG nicht im Gewinn des Unternehmens i. S. d. § 7 S. 1 GewStG enthalten sind.

 

Rz. 214

Zu den Gewinnanteilen gehören alle Zuwendungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 – 3a EStG in Geld oder Geldeswert, die dem Gesellschafter aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses zufließen. Bei den Vorteilszuwendungen darf es sich aber nicht um Kapitalrückzahlungen handeln. Zu den Gewinnanteilen i. S. d. § 9 Nr. 7 S. 1 GewStG gehören in erster Linie offene und verdeckte Gewinnausschüttungen. § 9 Nr. 7 S. 1 GewStG gilt auch für Sonderformen von Gewinnausschüttungen, wie z. B. die brasilianischen Zinsen auf das Eigenkapital nach Maßgabe der brasilianischen Gesetze Nr. 9.249/95 und Nr. 9.430/96.[1] Ebenfalls zu den Gewinnanteilen rechnen Liquidationsgewinne. Nicht erfasst werden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen und Beträge, die den Gesellschaftern aufgrund schuldrechtlicher Beziehungen zur Körperschaft zufließen.

 

Rz. 215

Nach § 9 Nr. 7 S. 2 GewStG gelten die Regelungen in § 9 Nr. 2a S. 3 – 5 GewStG entsprechend. Die Gewinnanteile sind vermindert um die mit ihnen verbundenen Betriebsausgaben anzusetzen. Sind die Aufwendungen höher als der Betrag der Gewinnausschüttung, entfällt die Kürzung insgesamt. Insbesondere wird der überschießende Teil der Aufwendungen nicht hinzugerechnet. Stellen den Kürzungsbetrag verringernde Aufwendungen zugleich Entgelte für Schulden, Renten oder dauernde Lasten, stille Gewinnanteile, Mieten, Pachten oder Leasingraten, Konzessions- oder Lizenzgebühren dar, unterbleibt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG. Nichtabziehbare Ausgaben gehören nicht zu den Gewinnanteilen. Sie unterliegen nicht der Kürzung. Die Regelung bezieht sich zwar nur auf die Ausgaben i. S. d. § 8b Abs. 5 KStG. Sie gilt aber für andere nicht abziehbare Ausgaben entsprechend. Die Kürzung bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds hinsichtlich der Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, ist ausgeschlossen.

Rz. 216 – 230 einstweilen frei

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