Rz. 211

§ 9 Nr. 7 S. 1 GewStG verlangt ab dem Ez 2020 eine Beteiligung an der ausl. Kapitalgesellschaft von mindestens 15 %. Dies gilt auch für EU-Gesellschaften, die die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie[1] erfüllen. Maßgebend ist die Beteiligung am Nennkapital. Diese bestimmt sich nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen.[2] Der Umfang der Stimmrechte ist nicht relevant. Besteht kein Nennkapital, ist entsprechend der Regelung in § 9 Nr. 2a S. 2 GewStG auf die Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft abzustellen.[3] Die Beteiligung von mindestens 15 % muss zu Beginn des Ez bestanden haben. Es gilt das strenge Stichtagsprinzip. Maßgebend sind die Verhältnisse jeweils zum 1.1. Beginnt die GewSt-Pflicht des Unternehmens erst im Lauf des Ez, ist der Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht maßgebend. Änderungen vor und nach diesem Zeitpunkt sind irrelevant. Auch muss sich die Beteiligung zum maßgebenden Stichtag im Betriebsvermögen befinden.

 

Rz. 212

Bei der Ermittlung der Beteiligungshöhe sind nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Beteiligungen an der ausl. Kapitalgesellschaft zu berücksichtigen.[4] Entsprechendes gilt auch für Beteiligungen über eine Personengesellschaft.[5] Möglich sind auch Beteiligungen über eigenkapitalähnliche Beteiligungsformen.[6] Hält die ausl. Kapitalgesellschaft eigene Anteile, ist bei der Entscheidung über die Beteiligungshöhe von dem um die eigenen Anteile verminderten Nennkapital auszugehen.[7]

[1] Richtlinie 2011/96/EU des Rates v. 30.11.2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. 2011 L 345, 8), zuletzt geändert durch RL 2015/121/EU des Rates v. 27.1.2015 (ABl. 2015 L 21, 1).
[2] Rehfeld, in Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, 2020, § 9 Nr. 7 GewStG Rz. 32.
[3] Rehfeld, in Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, 2020, § 9 Nr. 7 GewStG Rz. 32; Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 7 GewStG Rz. 23.
[4] BFH v. 17.5.2000, I R 31/99, BStBl II 2001, 685, BFH/NV 2001, 268; H 9.5 "Mindestbeteiligung für die Kürzung nach § 9 Nr. 7 S. 1 GewStG" GewStH 2016; Rehfeld, in Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, 2020, § 9 Nr. 7 GewStG Rz. 34; Bergmann, in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl. 2022, § 9 Nr. 7 GewStG Rz. 25.
[5] Rehfeld, in Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, 2020, § 9 Nr. 7 GewStG Rz. 34; Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 7 GewStG Rz. 23d.
[6] Rehfeld, in Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, 2020, § 9 Nr. 7 GewStG Rz. 33; Bergmann, in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl. 2022, § 9 Nr. 7 GewStG Rz. 24.
[7] Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 7 GewStG Rz. 23b.

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