Rz. 208

Bei der Kapitalgesellschaft muss es sich um eine Kapitalgesellschaft handeln, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung außerhalb Deutschlands hat. Hierbei ist gleichgültig, ob es sich um EU- oder Drittstaatenbeteiligungen handelt. Die Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft muss ab dem Ez 2020 zu Beginn des Ez mindestens 15 % betragen. Des Weiteren muss die Beteiligung an der ausl. Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des jeweils in Betracht kommenden Unternehmens gehören.

 

Rz. 209

Ausl. Gesellschaften i. S. d. § 9 Nr. 7 S. 1 GewStG können nur Kapitalgesellschaften sein. Es muss sich dabei um Gesellschaftsformen handeln, die deutschen Kapitalgesellschaften vergleichbar sind.[1] Dies ist gegeben, wenn die ausl. Gesellschaften in ihren wesentlichen Grundzügen den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG aufgezählten Kapitalgesellschaften entsprechen.[2] Festzustellen ist dies durch einen Rechtstypenvergleich.[3] Von entscheidender Bedeutung insoweit ist die rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung der maßgebenden ausländischen Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Gesellschaft sowie deren konkrete Ausformung in ihrer Satzung.[4] Auf die steuerliche Qualifikation im ausl. Sitzstaat kommt es nicht an. Ebenfalls nicht maßgeblich sind das Bestehen einer Rechtspersönlichkeit oder die steuerliche Behandlung im Ausland. EU-Gesellschaften, die die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie[5] erfüllen, gehören zu den ausschüttenden Gesellschaften i. S. d. § 9 Nr. 7 S. 1 GewStG.[6] Handelt es sich bei dem ausl. Rechtsgebilde nicht um eine Kapitalgesellschaft, sondern um eine Betriebsstätte oder eine Mitunternehmerschaft, gilt § 9 Nr. 3 bzw. Nr. 2 GewStG.

 

Rz. 210

Sitz und Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft müssen sich im Ausland befinden. Es muss ein doppelter Auslandsbezug bestehen. Nicht erforderlich ist, dass Sitz und Geschäftsleitung in demselben ausl. Staat belegen sind.[7] Nicht anwendbar ist § 9 Nr. 7 GewStG auf doppelt ansässige Gesellschaften. Hier gilt § 9 Nr. 2a GewStG.[8]

[1] Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 7 GewStG Rz. 22a.
[2] Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 7 GewStG Rz. 22a.
[5] Richtlinie 2011/96/EU des Rates v. 30.11.2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. 2011 L 345, 8), zuletzt geändert durch RL 2015/121/EU des Rates v. 27.1.2015 (ABl. 2015 L 21, 1).
[6] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 290.
[7] Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 7 GewStG Rz. 22b.
[8] Bergmann, in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl. 2022, § 9 Nr. 7 GewStG Rz. 21; Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 7 GewStG Rz. 22b; Rz. 133.

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