Rz. 206

Bei dem Anteilsinhaber muss es sich um ein Unternehmen i. S. d. § 2 GewStG handeln.[1] Unternehmen i. d. S. können z. B. sein: Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder Genossenschaften. Voraussetzung ist, dass die Anteile im Betriebsvermögen dieser Unternehmen gehalten werden. Begünstigt sind auch im Ausland ansässige Unternehmen, sofern sie im Inland eine Betriebsstätte unterhalten und die Beteiligung an der ausl. Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen dieser Betriebsstätte gehört.[2] Zulässig ist die Kürzung nur, wenn die entsprechenden Ausschüttungen im Gewinn i. S. d. § 7 S. 1 GewStG enthalten sind.

 

Rz. 207

Für Kapitalgesellschaften erlangt § 9 Nr. 7 GewStG i. d. R. keine unmittelbare Bedeutung, da deren Beteiligungserträge von der Besteuerung nach § 8b Abs. 1, 5 KStG oder aufgrund von DBA ausgenommen sind, wenn die erforderliche Beteiligungsquote erreicht ist. Zu beachten ist § 8b Abs. 4 KStG. Anzuwenden ist § 9 Nr. 7 GewStG allerdings in den Fällen des § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 7, 8 KStG, sofern § 8b Abs. 9 KStG nicht Anwendung findet. Unmittelbare Bedeutung hat § 9 Nr. 7 GewStG für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. § 9 Nr. 7 GewStG bezieht sich insoweit nur auf den steuerpflichtigen Teil der Gewinnanteile. Eine mittelbare Bedeutung erlangt § 9 Nr. 7 GewStG im Hinblick auf die steuerfreien Gewinnanteile über § 8 Nr. 5 GewStG.

[2] BFH v. 1.4.1987, II R 196/83, BStBl II 1987, 550.

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