Rz. 190

Der Empfänger hat dem Zuwendenden den Erhalt der Zuwendung zu bestätigen. Die Zuwendungsbestätigung nach § 50 Abs. 1 EStDV ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Kürzung nach § 9 Nr. 5 GewStG.[1] Nachgewiesen werden durch die Zuwendungsbestätigung insbesondere die Leistung der Zuwendung nebst deren Qualifikation, die Zugehörigkeit des Empfängers zum begünstigten Personenkreis und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung, wobei die Finanzierung von allgemeinen Verwaltungs- und Nebenkosten durch den Zuwendungsempfänger in angemessenem Rahmen unschädlich ist.[2] Der Nachweis erfolgt grundsätzlich auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Für die steuerliche Beurteilung maßgebend sind letztlich aber die tatsächlichen Verhältnisse. Widerspricht z. B. die tatsächliche Verwendung den steuerbegünstigten Zwecken, entfällt die Kürzung nach § 9 Nr. 5 GewStG.[3] Der Zuwendende hat nach § 50 Abs. 2 EStDV auch die Möglichkeit, den Zuwendungsempfänger zu bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe des § 93c AO zu übermitteln. Aus unionsrechtlichen Gründen kann nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nach § 50 EStDV entspricht. Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung gehört allerdings, dass die ausländische Stiftung bescheinigt, dass sie die Spende erhalten hat, den satzungsgemäßen begünstigten Zweck verfolgt und die Spende ausschließlich satzungsgemäß einsetzt.[4] In bestimmten Fällen genügen für den Nachweis auch Bareinzahlungsbelege oder Buchungsbestätigungen.[5]

 

Rz. 191

Nach § 9 Nr. 5 S. 13 GewStG i. V. m. § 10b Abs. 4 S. 1 EStG und § 9 Abs. 3 S. 1 KStG darf der Zuwendende auf die Richtigkeit der ihm ausgehändigten Zuwendungsbestätigung vertrauen. Geschützt ist das Vertrauen in die Steuerbegünstigung der Empfängerkörperschaft und in die Verwendung der zugewendeten Mittel für steuerbegünstigte Zwecke. Ebenfalls geschützt ist grundsätzlich das Vertrauen darin, dass die Zuwendung als Spende oder Mitgliedsbeitrag anzusehen ist.[6] Eine Zuwendungsbestätigung begründet allerdings dann keinen Vertrauensschutz, wenn für den Leistenden und den Empfänger der Zahlung angesichts der Begleitumstände klar erkennbar ist, dass die Zahlung in einem Gegenleistungsverhältnis steht.[7]

 

Rz. 191a

Der Vertrauensschutz entfällt zum einen, wenn der Zuwendende sich die unrichtige Zuwendungsbestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erschlichen hat. Unlautere Mittel sind insbesondere arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung. Als falsch sind Angaben anzusehen, wenn sie objektiv unrichtig oder unvollständig sind. Der Vertrauensschutz entfällt in den genannten Fällen aber nur, wenn die unlauteren Mittel oder falschen Angaben für die Erteilung der Zuwendungsbestätigung ursächlich waren. Zum anderen entfällt der Vertrauensschutz auch dann, wenn der Zuwendende die Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hat. Kenntnis bedeutet positives Wissen hinsichtlich der inhaltlichen Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung. Betreffen muss die positive Kenntnis die Unrichtigkeit der in der Zuwendungsbestätigung enthaltenen Aussagen. Das Wissen um die Begleitumstände der Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung genügt nicht.[8] Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die persönlich zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße bzw. in nicht entschuldbarer Weise verletzt wird. Maßgebend für die Beurteilung sind die individuellen Verhältnisse mit der Folge, dass sich der Zuwendende seine persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die sich daraus für ihn gebotene und zumutbare Sorgfalt entgegenhalten lassen muss.[9] Bei ihm muss zumindest ein laienhaftes Bewusstsein hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zuwendungsbestätigung gegeben sein.[10] Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung.[11]

[3] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 252.
[6] BFH v. 12.8.1999, XI R 65/98, BStBI II 2000, 65, BFH/NV 2000, 503.
[8] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 5 GewStG Rz. 10b.
[9] Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 5 GewStG Rz. 41.
[10] Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 5 GewStG Rz. 41.

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