Rz. 187

Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag – dieser bedarf keiner Form – neben der Kürzung nach § 9 Nr. 5 S. 1 GewStG eine Kürzung um die im Ez in den Vermögensstock einer Stiftung geleisteten Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 52 – 54 AO in diesem und in den folgenden 9 Ez bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR vornehmen. Mitgliedsbeiträge sind nicht begünstigt. Die Stiftung muss die Voraussetzungen nach § 9 Nr. 5 S. 2 bis 6 GewStG erfüllen. Der Stpfl. kann auch beantragen, nur einen Teil der Spende in den Vermögensstock nach § 9 Nr. 5 S. 9 GewStG, im Übrigen aber nach § 9 Nr. 5 S. 1 GewStG zu berücksichtigen.[1] Nicht zulässig ist ein Wechsel zwischen den gewählten Abzugsarten.[2] Die Spende muss in das Stiftungskapital fließen. Die finale Zweckbestimmung des Zuwendenden muss das zu erhaltende Vermögen der Stiftung betreffen.[3] Nicht begünstigt sind nach § 9 Nr. 5 S. 10 GewStG Zuwendungen in das verbrauchbare Vermögen der Stiftung. Spenden an "Vorstiftungen" sind nicht begünstigt.[4]

 

Rz. 187a

Der 10-Jahreszeitraum beginnt mit dem Ez, in dem der erste Teilbetrag geleistet worden ist. Wird innerhalb des Zeitraums von 10 Jahren eine weitere Spende zugewendet, die den Höchstbetrag von 1 Mio. EUR übersteigt, beginnt zwar ein weiterer Abzugszeitraum. Der Stpfl. ist aber mit dem den ersten Höchstbetrag übersteigenden Betrag bis zum Ablauf des ersten 10-Jahreszeitraums von der Kürzung nach § 9 Nr. 5 S. 9 GewStG ausgeschlossen.[5] Nach Ablauf des ersten 10-Jahreszeitraums beginnt für den übersteigenden Betrag ein weiterer 10-Jahreszeitraum, der ab dem Zeitpunkt der zweiten Zahlung beginnt.[6] Im Übrigen können die den Höchstbetrag übersteigenden Beträge auch in den allgemeinen Spendenabzug übertragen werden.

 

Rz. 188

Juristische Personen sind zwar von der besonderen Kürzungsmöglichkeit ausgenommen. Personengesellschaften können allerdings auch Zusammenschlüsse von natürlichen mit juristischen Personen oder ausschließlich von juristischen Personen sein. Über diese Gestaltung können auch juristische Personen in den Genuss des Vorteils nach § 9 Nr. 5 S. 9 GewStG kommen.[7]

 

Rz. 189

Die Kürzung darf nicht nach § 9 Nr. 5 S. 12 GewStG ausgeschlossen sein. Begünstigt sind nicht nur Spenden anlässlich der Neugründung, sondern auch Zustiftungen. Der besondere Kürzungsbetrag kann innerhalb des 10-Jahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Verteilung steht im Belieben des Stpfl. Der Höchstbetrag gilt nicht je Stiftung, sondern für die geleisteten Stiftungsspenden insgesamt. Die in die folgenden Ez vorzutragenden Kürzungsbeträge sind nach § 9 Nr. 5 S. 13 GewStG i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Verbleibender Kürzungsbetrag ist der im 10-Jahreszeitraum bis zur Höchstgrenze von 1 Mio. EUR nach den Kürzungen des laufenden Ez und eventueller vorhergehender Ez noch nicht ausgeschöpfte Betrag an Spenden in das Stiftungskapital.

[1] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 5 GewStG Rz. 14.
[2] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 5 GewStG Rz. 14.
[3] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 5 GewStG Rz. 12.
[5] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 5 GewStG Rz. 15.
[6] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 5 GewStG Rz. 15.
[7] Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 5 GewStG Rz. 33.

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