Rz. 180

Nach § 9 Nr. 5 S. 1 GewStG müssen Zuwendungen – hierunter fallen Spenden und Mitgliedsbeiträge – zur Förderung begünstigter Zwecke i. S. d. §§ 52 – 54 AO vorliegen. Die Zuwendungen müssen freiwillig geleistet werden. Ihnen darf weder eine Gegenleistung des Empfängers noch ein Leistungsaustausch zugrunde liegen. Unschädlich ist die freiwillig übernommene Verpflichtung zu einer Spende. Entsprechendes gilt für Mitgliedsbeiträge. Die Kürzung ist nach § 9 Nr. 5 S. 12 GewStG ausgeschlossen, soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden, die den Sport (§ 9 Nr. 5 S. 12 Buchst. a GewStG), kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (§ 9 Nr. 5 S. 12 Buchst. b GewStG), die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 9 Nr. 5 S. 12 Buchst. c GewStG) oder die Tier- und Pflanzenzucht, die Kleingärtnerei, das Brauchtum, die Soldaten- und Reservistenbetreuung, das Amateurfunken, den Modellflug oder den Hundesport (§ 9 Nr. 5 S. 12 Buchst. d GewStG) fördern. Gleiches gilt nach § 9 Nr. 5 S. 12 Buchst. e GewStG für Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, deren Zweck nach § 52 Abs. 2 S. 2 AO für gemeinnützig erklärt worden ist, weil dieser die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet vergleichbar einem Zweck nach § 9 Nr. 5 S. 12 Buchst. a bis d fördert. Des Weiteren ist die Kürzung nach § 9 Nr. 5 S. 12 GewStG auch ausgeschlossen, soweit die geleisteten Zuwendungen offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.[1] Dabei bezieht sich der Verweis in § 9 Nr. 5 S. 12 GewStG auf § 8 Abs. 3 KStG nicht auf verdeckte Einlagen.[2] Einzubeziehen nach § 9 Nr. 5 S. 7 GewStG sind in die Kürzung Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur nach § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge für kulturelle Betätigungen handelt, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Unschädlich ist hierbei, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen – z. B. verbilligte Eintrittskarten – gewährt werden. Auf andere Förderungszwecke ist diese Regelung nicht zu übertragen.[3]

 

Rz. 180a

Auf die inneren Beweggründe des Zuwendenden kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob eine Zuwendung objektiv geeignet ist, den begünstigten Zweck zu fördern.

 

Rz. 181

Bei der Spende kann es sich nach § 9 Nr. 5 S. 13 GewStG i. V. m. § 10b Abs. 3 S. 1 EStG und § 9 Abs. 2 S. 2 KStG auch um eine Sachspende handeln, wobei insoweit die Gewährung von Nutzungen und Leistungen ausgenommen ist. Nach § 9 Nr. 5 S. 13 GewStG i. V. m. § 10b Abs. 3 S. 5 EStG und § 9 Abs. 2 S. 4 KStG dürfen Aufwendungen für eine zum Empfang von Spenden berechtigte Körperschaft nur abgezogen werden, wenn der Zuwendende auf die Erstattung dieser Aufwendungen, die er aufgrund eines Vertrags oder nach der Satzung verlangen kann, verzichtet. Dabei darf der Anspruch auf Erstattung nach § 9 Nr. 5 S. 13 GewStG i. V. m. § 10b Abs. 3 S. 6 EStG und § 9 Abs. 2 S. 5 KStG nicht unter der Bedingung eingeräumt worden sein, dass auf ihn verzichtet wird.

 

Rz. 182

Geldzuwendungen sind mit ihrem Nominalwert anzusetzen. Unterliegt bei Sachzuwendungen der Betriebsinhaber der ESt und hat er das Wirtschaftsgut unmittelbar vor der Zuwendung dem Betriebsvermögen entnommen, darf nach § 9 Nr. 5 S. 13 GewStG i. V. m. § 10b Abs. 3 S. 2 EStG bei der Bewertung der Sachzuwendung der Wert, der bei der Entnahme angesetzt worden ist, nicht überschritten werden. Zwar sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG Entnahmen grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 5 EStG ist aber auch der Ansatz mit dem Buchwert zulässig, sofern das Wirtschaftsgut im unmittelbaren Anschluss an die Entnahme einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des privaten Rechts oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 1 S. 1 EStG unentgeltlich überlassen wird. Sonst ist nach § 9 Nr. 5 S. 13 GewStG i. V. m. § 10b Abs. 3 S. 3 EStG der gemeine Wert maßgebend. Unterliegt bei Sachzuwendungen der Betriebsinhaber der KSt, ist der Wert der Sachzuwendung nach § 9 Nr. 5 S. 13 GewStG i. V. m. § 9 Abs. 2 S. 3 KStG, der auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1, 5 EStG verweist, mit dem Teilwert oder mit dem Buchwert anzusetzen.

 

Rz. 183

Die Zuwendungen müssen nach § 9 Nr. 5 S. 1 GewStG aus Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet worden sein. Dies erfordert einen entsprechenden Ausweis der Aufwendungen in der Buchführung als Betriebsausgaben oder als Entnahmen. Die Unterstellung einer entsprechenden Entnahme – wenn z. B. die tatsächliche Entnahme ihrer Höhe nach zumindest die Zuwendungen für begünstigte Zwecke erreicht – kommt aufgrund des eindeutigen Wortlauts der gesetzlichen Regelung nicht in Betracht.[4] Eine Kürzung scheidet aus, soweit die Zuwendungen aus dem Privatvermögen oder aus einem anderen Betriebsvermögen des Zuwendenden stammen. Zu den Mitteln des Gewerbebetriebs gehören das gesamte Vermögen und alle Einkünfte des jeweiligen Gewerbebetrieb...

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