Rz. 152

Zu kürzen sind die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA auf ihre nicht auf das Grundkapital geleisteten Einlagen oder als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt worden sind. Der Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters einschließlich der Sondervergütungen, Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben ist durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln.[1] Sind Ergänzungsbilanzen für den persönlich haftenden Gesellschafter gebildet worden, beeinflussen diese nicht das gewerbesteuerliche Ergebnis des Gesellschafters.[2]

 

Rz. 152a

Voraussetzung für die Kürzung nach § 9 Nr. 2b GewStG ist, dass die Gewinnanteile nach § 8 Nr. 4 GewStG dem Gewerbeertrag der KGaA hinzugerechnet worden sind. Des Weiteren müssen sie auch im Gewerbeertrag des persönlich haftenden Gesellschafters enthalten sein, sodass die Kürzung nach § 9 Nr. 2b GewStG auf den Betrag begrenzt ist, mit dem die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns des persönlich haftenden Gesellschafters angesetzt worden sind. Die Kürzung erfolgt in dem Ez, in dem die Beträge bei der Ermittlung des Gewinns des persönlich haftenden Gesellschafters angesetzt wurden. Nicht von der Kürzung erfasst werden Gewinnanteile, die der persönlich haftende Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Kommanditaktionär erhält.

 

Rz. 153

Die Kürzung nach § 9 Nr. 2b GewStG erfolgt nur in Höhe der tatsächlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG.[3] Ob und in welcher Höhe sie wirklich hätte berücksichtigt werden müssen, ist nicht maßgebend.[4] Gleiches gilt für die Frage, ob es ohne die Kürzung nach § 9 Nr. 2b GewStG zu einer Doppelbelastung der Gewinnanteile mit GewSt gekommen wäre.[5]

 

Rz. 153a

Des Weiteren sind sowohl im Rahmen von § 8 Nr. 4 GewStG als auch im Rahmen von § 9 Nr. 2b GewStG die hinzugerechneten Gewinnanteile nicht um die mit der Beteiligung zusammenhängenden Betriebsausgaben des persönlich haftenden Gesellschafters zu kürzen.[6] Folge der gesetzestechnischen Verknüpfung zwischen § 8 Nr. 4 GewStG und § 9 Nr. 2b GewStG ist eine ungerechtfertigte doppelte gewerbesteuerliche Entlastung.[7] Die mit der Beteiligung zusammenhängenden Betriebsausgaben mindern zum einen beim persönlich haftenden Gesellschafter den Gewerbeertrag und erhöhen zum anderen das Kürzungsvolumen nach § 9 Nr. 2b GewStG. Im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage scheidet eine Korrektur im Wege einer entsprechenden Auslegung aus.[8]

 

Rz. 153b

Keine Kürzung nach § 9 Nr. 2b GewStG um die nach § 8 Nr. 4 GewStG dem Gewerbeertrag der KGaA hinzugerechneten Gewinnanteile erfolgt beim persönlich haftenden Gesellschafter der KGaA, wenn die KGaA von der GewSt befreit ist.[9] Dies gilt auch für eine KGaA als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft i. S. d. § 3 Nr. 23 GewStG.[10]

 

Rz. 154

Da die gewerbesteuerliche Behandlung der Gewinnanteile bei der KGaA in verfahrensrechtlicher Hinsicht für die Veranlagung des persönlich haftenden Gesellschafters maßgeblich ist, führt eine spätere Hinzurechnung der Gewinnanteile bei der KGaA über § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu einer entsprechenden Korrektur beim persönlich haftenden Gesellschafter.[11] Der persönlich haftende Gesellschafter hat allerdings keinen Rechtsanspruch auf Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG. Auch steht ihm keine Rechtsbehelfsbefugnis gegen den seiner Auffassung nach unzutreffenden GewSt-Bescheid gegen die KGaA zu.[12]

[3] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 205; Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 2b GewStG Rz. 2; Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 2b GewStG Rz. 6.
[4] A.A. Kollruss, DStZ 2012, 650.
[5] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 205.
[6] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 206.
[7] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 206.
[8] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 206.
[10] BFH v. 4.12.2012, I R 42/11, BFH/NV 2013, 589; FG Münster v. 6.4.2011, 9 K 1046/09 G, F, EFG 2011, 2000; Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 205.
[11] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 207; Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 2b GewStG Rz. 9.
[12] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 2b GewStG Rz. 2

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge