Rz. 124

Die Kürzung nach § 9 Nr. 2 S. 1 GewStG ist nach S. 2 ab dem Ez 2017 nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte i. S. d. § 7 S. 8 GewStG enthalten sind. Nach § 7 S. 8 GewStG[1] gelten Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 AStG als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt. Dies gilt auch dann, wenn die Einkünfte nicht von einem DBA erfasst werden oder das DBA selbst die Steueranrechnung anordnet. § 7 S. 8 GewStG findet Anwendung, wenn die Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 AStG über eine ausl. Personengesellschaft bezogen werden, da diese inländischen Stpfl. eine anteilige ausl. Betriebsstätte vermittelt. Vor diesem Hintergrund bestimmt § 9 Nr. 2 S. 2 GewStG, dass für Einkünfte i. S. d. § 7 S. 8 GewStG eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 S. 1 GewStG nicht in Betracht kommt. Es soll sichergestellt werden, dass Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 AStG, die über eine ausl. Personengesellschaft bezogen werden und nach § 7 S. 8 GewStG in die Ermittlung des Gewerbeertrags einzubeziehen sind, nicht durch Kürzung nach § 9 Nr. 2 S. 1 GewStG neutralisiert werden. Der Regelung kommt nur klarstellende Funktion zu, da nach § 7 S. 8 GewStG die Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 AStG originäre Einkünfte des inländischen Gewerbebetriebs sind. § 7 S. 8 GewStG gilt nicht in den Fällen des S. 9. Geltung hat dies auch im Rahmen von § 9 Nr. 2 S. 2 GewStG.[2] Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Keine Anwendung findet § 9 Nr. 2 S. 2 GewStG nach S. 4 ab dem Ez 2021, soweit die Einkünfte i. S. d. § 7 S. 8 GewStG bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen OHG, KG oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren. Hierdurch wird zur Vermeidung von "Kaskadeneffekten" sichergestellt, dass bei Beteiligungsketten über zwischengeschaltete inländische Mitunternehmerschaften die Einkünfte i. S. d. § 7 S. 8 GewStG nicht mehrfach, sondern nur bei der ersten inländischen Mitunternehmerschaft der GewSt unterliegen.[3] Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds ist § 9 Nr. 2 S. 4 GewStG nach S. 5 auf Einkünfte i. S. d. § 7 S. 8 GewStG nicht anzuwenden. Die im Gewinnanteil aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 7 S. 8 GewStG werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds nicht nach § 9 Nr. 2 S 1 GewStG gekürzt. Diese Beträge sind einerseits im handels- und steuerrechtlichen Gewinn dieser Unternehmen enthalten, werden aber andererseits bereits über die handels- und steuerrechtlich anzuerkennende Rückstellung für Beitragsrückerstattung gewinnmindernd verbucht. Eine weitere Kürzung über § 9 Nr. 2 S. 1 GewStG würde zu einer doppelten Entlastung führen.

 

Rz. 124a

Ab dem Ez 2021 ist die Kürzung nach § 9 Nr. 2 S. 1 GewStG nach S. 2 ebenfalls nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte i. S. d. § 7 S. 7 GewStG enthalten sind. § 7 S. 7 GewStG[4]- Geltung hat die Regelung ab dem Ez 2017 – bestimmt, dass Hinzurechnungsbeträge i. S. d. § 10 Abs. 1 AStG Einkünfte sind, die für gewerbesteuerliche Zwecke in einer inl. Betriebsstätte anfallen. § 7 S. 7 GewStG fingiert insoweit originäre gewerbliche Einkünfte des inländischen Gewerbebetriebs. Auch insoweit kommt der Regelung in § 9 Nr. 2 S. 2 GewStG grundsätzlich nur klarstellende Funktion zu. Werden die Einkünfte i. S. d. § 7 S. 7 GewStG allerdings nicht unmittelbar vom Mitunternehmer, sondern durch Zwischenschaltung einer ausländischen Mitunternehmerschaft bezogen, konnte nach bisheriger Rechtslage mittels Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG a. F. die gewerbesteuerliche Erfassung dieser Einkünfte verhindert werden.[5] § 9 Nr. 2 S. 2 GewStG schließt dies künftig aus. Keine Anwendung findet § 9 Nr. 2 S. 2 GewStG nach S. 4, soweit die Einkünfte i. S. d. § 7 S. 7 GewStG bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen OHG, KG oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren. Hierdurch wird zur Vermeidung von "Kaskadeneffekten" sichergestellt, dass bei Beteiligungsketten über zwischengeschaltete inländische Mitunternehmerschaften die Einkünfte i. S. d. § 7 S. 7 GewStG nicht mehrfach, sondern nur bei der ersten inländischen Mitunternehmerschaft der GewSt unterliegen.[6] Geltung hat § 9 Nr. 2 S. 4 GewStG auch für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds.

 

Rz. 124b

Die Kürzung von Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften ist nach § 9 Nr. 2 S. 2, 3 GewStG bei Lebens- und Krankenversicherungen sowie Pensionsfonds insgesamt nicht anzuwenden. Die Kürzung erfolgt nach § 9 Nr. 2 S. 2 GewStG nicht, soweit im Gewinnanteil Einkünfte i. S. d. § 7 S. 7, 8 GewStG enthalten sind. Entsprechendes gilt nach § 9 Nr. 2 S. 3 GewStG hinsichtlich des übrigen Gewinnanteils. Das Kürzungsverbot steht im Zusammenhan...

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