Rz. 96

Nach § 9 Nr. 1 S. 6 GewStG ist eine erweiterte Kürzung für den Teil des Gewerbeertrags ausgeschlossen, der auf Veräußerungs- und Aufgabegewinne i. S. d. § 7 S. 2 Nr. 2, 3 GewStG entfällt.

 

Rz. 96a

§ 9 Nr. 1 S. 6 GewStG betrifft Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen und Anteilen von persönlich haftenden Gesellschaftern einer KGaA, soweit die entsprechenden Anteile insbesondere von Kapitalgesellschaften gehalten und veräußert werden. Hierdurch wird erreicht, dass nur die grundstücksverwaltende Tätigkeit der erweiterten Kürzung unterliegt, nicht dagegen die Veräußerungs- und Aufgabegewinne. § 9 Nr. 1 S. 6 GewStG ist verfassungsgemäß.[1] Die Regelung hat vor dem Hintergrund von §§ 9 Nr. 1 S. 2, 7 S. 2 GewStG nur klarstellende Bedeutung.[2]

 

Rz. 97

§ 9 Nr. 1 S. 6 GewStG erfasst nicht Gewinne aus der Veräußerung von Grundbesitz. Derartige Gewinne sind – bei Vorliegen der Voraussetzungen – Teil der Verwaltung und Nutzung von Grundstücken und unterliegen der erweiterten Kürzung. Gewinne aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils sind – unabhängig von der Rechtsform des Unternehmers – nicht in die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG einzubeziehen.[3] Die teilweise Veräußerung eines Mitunternehmeranteils geht über eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit hinaus.

 

Rz. 98

Die Anwendung von § 9 Nr. 1 S. 6 GewStG ist ausgeschlossen, soweit § 7 S. 2 GewStG aufgrund speziellerer Regelungen nicht anwendbar ist. Speziellere Regelung ist z. B. § 18 Abs. 3 UmwStG.[4]

[4] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 113.

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