Rz. 9

Was Grundbesitz ist, ergibt sich aus dem BewG. Nach § 19 Abs. 1 BewG gehören hierzu Grundstücke der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke des Grundvermögens und Betriebsgrundstücke. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft unterliegen nicht der GewSt. Relevant für die GewSt sind somit nur die Grundstücke des Grundvermögens i. S. d. § 68 BewG und die Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 BewG.

 

Rz. 10

Zum Grundvermögen gehören nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Was zu den Bestandteilen eines Grundstücks bzw. eines Gebäudes zählt und was als Zubehör anzusehen ist, bestimmt sich nach den §§ 94, 97 BGB. Ebenfalls zum Grundvermögen rechnen nach §§ 68 Abs. 1 Nr. 2, 70 Abs. 1 BewG das Erbbaurecht sowie nach § 70 Abs. 3 BewG Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet wurden oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen sind, selbst wenn sie wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens geworden sind. Um welche Art von Grundbesitz es sich handelt, z. B. Wohn- oder Bürogebäude, ist unerheblich.

 

Rz. 11

Nicht dem Grundvermögen zuzurechnen sind nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 BewG Bodenschätze und nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Betriebsvorrichtungen sind – auch ertragsteuerlich[1] – selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter. Von daher stellen z. B. bei einem Hotelbetrieb die Hoteleinrichtung und die Zimmereinrichtung Betriebsvorrichtungen dar, die nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind.[2] Dem Grundvermögen zuzuordnen sind nach § 68 Abs. 2 S. 2 BewG die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen. Nicht zum Grundvermögen gehören obligatorische Nutzungsrechte[3] und Mineralgewinnungsrechte wie z. B. das Mineralwassergewinnungsrecht.[4] Gleiches gilt für das fiktive Anlagevermögen i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.[5]

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