Rz. 8a
Kürzungsberechtigt sind alle gewerblichen Unternehmen i. S. d. § 2 GewStG, bei denen der Grundbesitz zum Betriebsvermögen gehört. Auf die Rechtsform des gewerblichen Unternehmens kommt es nicht an. Ein Zwischenvermieter kann die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG nicht in Anspruch nehmen.[1]
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