Rz. 3a

Der Gesetzgeber fügte § 9 GewStG durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG ein. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] wurde § 9 GewStG mehrfach geändert. Die letzte Änderung erfolgte durch Gesetz v. 25.6.2021.[3] Hinsichtlich der Rechtsentwicklung im Einzelnen wird auf die Darstellung im Rahmen der einzelnen Kürzungstatbestände verwiesen.

 

Rz. 3b

Ergänzt wird § 9 Nr. 1 GewStG durch §§ 16, 20 GewStDV. Seit der GewStDV i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[4] wurde § 16 GewStDV nicht geändert. Geändert wurde dagegen durch Gesetz v. 26.11.2019[5] § 20 Abs. 2 GewStDV. Danach ist, wenn der Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebsvermögen gehört, der Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG nur der entsprechende Teil des Grundsteuerwerts zugrunde zu legen. Geltung hat die Änderung ab dem Ez 2025. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung bedingt durch den Wegfall der Einheitswerte.

[1] RGBl I 1936, 979.
[2] BGBl I 2002, 4167.
[3] BGBl I 2021, 2035.
[4] BGBl I 2002, 4180.
[5] BGBl I 2019, 1794.

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