Rz. 236

§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG betrifft Entgelte für die Benutzung fremder unbeweglicher Anlagegüter in Form von Miet- und Pachtzinsen oder Leasingraten. Es kann sich um bebaute oder unbebaute Grundstücke handeln. Die Gegenstände müssen unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sein und einem anderen als dem Betriebsinhaber gehören, aber in seinem Gewerbebetrieb genutzt werden.

 

Rz. 237

Gegenstand der Nutzung müssen unbewegliche Wirtschaftsgüter sein. Unbewegliche Wirtschaftsgüter sind materielle Wirtschaftsgüter mit Ausnahme der beweglichen Sachen. Immaterielle Wirtschaftsgüter gehören nicht hierzu. Für die Abgrenzung sind die Kriterien des bürgerlichen Rechts und des Bewertungsrechts maßgebend. Zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern gehören der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, außerdem das Erbbaurecht sowie das Wohneigentum, das Teileigentum, das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach dem WEG. Daher sind z. B. Bürocontainer auf festem Fundament[1] oder Tankstellenüberdachungen[2] unbewegliche Wirtschaftsgüter.

 

Rz. 237a

Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind selbstständige Wirtschaftsgüter. Gleiches gilt für Mieter- und Ladeneinbauten, sofern sie in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Im Regelfall handelt es sich bei den selbstständigen Wirtschaftsgütern um unbewegliche Wirtschaftsgüter. Bewegliche Wirtschaftsgüter liegen im Fall von Scheinbestandteilen und Betriebsvorrichtungen vor, sodass § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG anzuwenden ist.

 

Rz. 237b

Bei Ausbeuteverträgen, die Bodenschätze betreffen, ist das zur Benutzung überlassene Wirtschaftsgut regelmäßig nicht das Grundstück, sondern das entsprechende Ausbeuterecht. Maßgebend für die Hinzurechnung ist damit § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG, nicht § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.[3] Entsprechendes gilt für Bodenschätze, für die kein eigenständiges Gewinnungsrecht erforderlich ist.[4] Wird auch der Grund und Boden verpachtet, gilt insoweit § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Die Pachtzinsen sind dann aufzuteilen.[5]

 

Rz. 237c

Gewerbesteuerlich gelten Schiffe und Flugzeuge als bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Hinzurechnung richtet sich nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (Rz. 31).

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