Rz. 79

Die Entgelte für Schulden und die den Entgelten für Schulden gleichgestellten Beträge unterliegen grundsätzlich in voller Höhe der Hinzurechnung und gehen damit in voller Höhe in die Summe der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG ein. Diese Summe der Hinzurechnungen wird dann jedoch nach § 8 Nr. 1 GewStG um den alle Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG betreffenden Freibetrag von 200.000 EUR gekürzt und anschließend nur zu 25 % angesetzt.

 

Rz. 80

Dies gilt nur insoweit, als die entsprechenden Beträge bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG abgesetzt worden sind. Von daher unterbleibt eine Hinzurechnung von Aufwendungen, die am Bilanzstichtag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlage- oder Umlaufvermögens aktiviert wurden. Losgelöst hiervon unterbleibt in Fällen bereits unterjährig ausgeschiedener Wirtschaftsgüter eine Hinzurechnung für solche Aufwendungen, die als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte.[1] Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung eines selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens stehen, sind aufgrund des Aktivierungsverbots des § 5 Abs. 2 EStG stets hinzuzurechnen.[2]

 

Rz. 81

Werden hinzugerechnete Entgelte für Schulden später ganz oder teilweise zurückgezahlt, ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Jahrs der Rückzahlung der Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG insoweit zu kürzen, als sich der zurückgezahlte Betrag in einem früheren Ez wegen seiner Hinzurechnung als Erhöhung des Gewerbeertrags ausgewirkt hat.[3] Entsprechendes gilt, wenn sich ein hinzugerechneter, den Entgelten gleichstehender Aufwand nachträglich mindert.[4]

 

Rz. 82

Da jedes Schuldverhältnis einzeln zu betrachten ist, scheidet eine Saldierung z. B. von Zinsaufwand und -ertrag oder von Skontoaufwand und -ertrag mit der Folge, dass nur noch der verbleibende Aufwandsaldo angesetzt wird, aus. Daran ändert auch das Bestehen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs nichts.[5] Lediglich in Ausnahmefällen kommt eine Saldierung in Betracht (Rz. 39).

[1] BFH v. 30.7.2020, III R 24/18, BStBl II 2022, 279, BFH/NV 2021, 122; BFH v. 12.11.2020, III R 38/17, BStBl II 2021, 283, BFH/NV 2021, 1152; gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 6.4.2022, BStBl I 2022, 638; gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.7.2012, BStBl I 2012, 654, Rz. 2.
[2] BFH v. 12.11.2020, III R 38/17, BStBl II 2021, 283, BFH/NV 2021, 1152; gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 6.4.2022, BStBl I 2022, 638; gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.7.2012, BStBl I 2012, 654, Rz. 2.
[3] BFH v. 27.3.1961, I 278/60 U, BStBl III 1961, 280; R 7.1 Abs. 1 GewStR 2009; H 7.1 Abs. 1 (Korrektur nach erfolgter Hinzurechnung) GewStH 2016.
[4] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8 GewStG Rz. 83.

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