Rz. 41

Wird der zu sanierende Gewerbebetrieb von einer Organgesellschaft betrieben, gilt § 7b Abs. 3 GewStG. Nach § 7b Abs. 3 S. 1 GewStG ist § 15 S. 1 Nr. 1a KStG entsprechend anzuwenden. Danach ist auf einen sich nach § 3a Abs. 3 S. 4 EStG ergebenden verbleibenden Sanierungsertrag einer Organgesellschaft § 3a Abs. 3 S. 2, 3 und 5 EStG beim Organträger anzuwenden. Geltung hat dies auch dann, wenn die Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 KStG im Sanierungsjahr nicht vorliegen und das Einkommen der Organgesellschaft in einem innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Sanierungsjahr liegenden Vz dem Organträger nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG zugerechnet worden ist. Ebenfalls entsprechend anzuwenden ist nach § 7b Abs. 3 S. 2 GewStG die Regelung in § 7b Abs. 2 S. 3 GewStG. Zu beachten ist § 15 S. 1 Nr. 1 S. 2 KStG, wonach der Ausschluss des Verlustabzugs nach § 10d EStG der Anwendung von § 3a EStG nicht entgegensteht.

 

Rz. 42

Hinsichtlich der gewerbesteuerlichen Behandlung von Sanierungserträgen auf der Ebene der Organgesellschaft und des Organträgers gelten jeweils die Regelungen in § 7b Abs. 1 und 2 GewStG.[1] Bei der Sanierung einer Organgesellschaft sind gewerbesteuerlich zunächst § 7b Abs. 1 und 2 GewStG anzuwenden. Ein danach verbleibender geminderter Sanierungsertrag ist entsprechend § 15 S. 1 Nr. 1a S. 1 KStG um gewerbesteuerliche Verluste und Fehlbeträge des Organträgers entsprechend der Regelung in § 7b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 GewStG zu mindern. Vorab sind dabei nach § 7b Abs. 3 S. 2 GewStG entsprechend der Regelung in § 7b Abs. 2 S. 3 GewStG Zins- und EBITDA-Vorträge i. S. d. § 4h Abs. 1 S. 5 bzw. 3 EStG zu kürzen. Maßgebend insoweit ist die Ebene des Organträgers.[2]

 

Rz. 43

Die mindernde Verrechnung beim Organträger erfolgt entsprechend § 15 S. 1 Nr. 1a S. 3 KStG auch dann, wenn im Sanierungsjahr die Voraussetzungen einer Organschaft nicht mehr vorliegen, der Gewerbeertrag der Organgesellschaft dem Organträger aber in einem innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Sanierungsjahr liegenden Ez zugerechnet worden ist. Eine Identität der Schulden zum Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft und zum Zeitpunkt ihres Erlasses verlangt die gesetzliche Regelung nicht. Des Weiteren enthält § 15 S. 1 Nr. 1a S. 3 KStG auch keine Beschränkung auf "nahestehende" Unternehmen, sodass die gesetzliche Regelung auch bei einem Verkauf an fremde Dritte anwendbar ist. Vor diesem Hintergrund hat § 15 S. 1 Nr. 1a S. 3 KStG als Missbrauchsbekämpfungsvorschrift eine überschießende Tendenz. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist dies verfassungsrechtlich bedenklich.[3] Erfasst von § 15 S. 1 Nr. 1a S. 3 GewStG werden insbesondere Fälle, in denen der Gewinnabführungsvertrag innerhalb des obigen Zeitraums aus wichtigem Grund gekündigt oder nach Ablauf der fünfjährigen Mindestlaufzeit nicht mehr durchgeführt wird.[4]

[1] Weiss, StuB 2017, 581.
[2] Drüen, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7b GewStG Rz. 28; Desens, in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl. 2022, § 7b GewStG Rz. 25; a. A. Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 7b GewStG Rz. 22a.
[3] Desens, in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl. 2022, § 7b GewStG Rz. 26, Rz. 27; Drüen, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7b GewStG Rz. 27.
[4] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 7b GewStG Rz. 22b.

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