Rz. 47

Besitzt ein Gewerbetreibender mehrere Gewerbebetriebe, ist zu prüfen, ob diese Gewerbebetriebe eine wirtschaftliche Einheit bilden oder ob es sich um nebeneinander stehende selbstständige Gewerbebetriebe handelt. Gewerbesteuerlich wird im ersteren Fall der Gewinn für die wirtschaftliche Einheit und im letzteren Fall für jeden Gewerbebetrieb ermittelt.[1] Von Bedeutung ist die Frage der Einheitlichkeit des Gewerbebetriebs vor allem dann, wenn sich aus einer Tätigkeit Gewinne und aus der anderen Verluste ergeben. Nur wenn ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt, sind die Ergebnisse miteinander verrechenbar, sofern es sich bei den Verlusten nicht um Liebhaberei handelt.

 

Rz. 48

Handelt es sich um mehrere gleichartige oder sich ergänzende Gewerbebetriebe, spricht eine Vermutung für das Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gewerbebetriebe in derselben Gemeinde liegen. Befinden sich die Gewerbebetriebe in verschiedenen Gemeinden, kann ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegen, wenn die wirtschaftlichen Beziehungen sich über die Grenzen der Gemeinden hinaus erstrecken. Gewerbebetriebe sind als gleichartig anzusehen, wenn sie wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch zusammenhängen. Kriterien hierfür sind die Art der gewerblichen Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsführung, die Arbeitnehmer, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit der Betätigung. Für einen finanziellen Zusammenhang können die einheitliche Bilanzierung und Gewinnermittlung, für einen organisatorischen Zusammenhang die personelle und räumliche Verbindung und für einen wirtschaftlichen Zusammenhang die wirtschaftliche Verflechtung und gegenseitige Ergänzung der Teilbereiche sprechen.[2] Liegen die genannten Voraussetzungen vor, bilden z. B. auch eine Gastwirtschaft und eine Bäckerei oder eine Metzgerei und eine Speisewirtschaft einen einheitlichen Gewerbebetrieb.

 

Rz. 49

Lässt sich ein organisatorischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Zusammenhang nicht feststellen, handelt es sich um selbstständige Gewerbebetriebe verschiedener Art. Gewerbesteuerlich ist in diesem Fall jeder Gewerbebetrieb für sich zu behandeln. Der Fall ist dies z. B. dann, wenn ein Gewerbetreibender mehrere selbstständige Gewerbebetriebe, wie z. B. eine Weberei und einen Gemüsehandel, betreibt. Dies gilt auch dann, wenn die Gewerbebetriebe in derselben Gemeinde liegen.

 

Rz. 50

Bei gemischten Tätigkeiten einer natürlichen Person sind die Einkünfte grundsätzlich getrennt zu ermitteln. Die Abfärbetheorie (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) gilt bei Einzelunternehmen nicht.[3] Sind allerdings die verschiedenen Tätigkeiten derartig miteinander verflochten, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, liegt eine einheitliche Tätigkeit vor. Ob z. B. eine insgesamt freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt bestimmt sich dann danach, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element überwiegt.[4] Entscheidend ist der Schwerpunkt der Tätigkeit.

 

Rz. 51

Betreiben Eheleute jeweils ein gewerbliches Unternehmen, ist der Gewerbebetrieb jedes Ehegatten grundsätzlich gesondert der GewSt zu unterwerfen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn es sich um gleichartige Gewerbebetriebe handelt. Sind die Geschäfte zwar teils von jedem Ehegatten allein, teils aber von beiden Ehegatten im rechtlichen Zusammenwirken abgeschlossen worden und haben die Ehegatten dabei in einem bewussten Zusammenwirken für jeden Geschäftsabschluss die nach ihrer Auffassung sinnvollste rechtliche Grundlage gewählt, kann ein einheitlicher Gewerbebetrieb der Ehegatten in Form einer GbR anzunehmen sein.[5] Vertragliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten – z. B. Miet- und Pachtverträge oder Arbeitsverträge – sind grundsätzlich anzuerkennen. Die vertraglichen Vereinbarungen müssen klar und eindeutig vor Vertragsbeginn getroffen und auch tatsächlich durchgeführt worden sein.[6] Des Weiteren müssen die vereinbarten Entgelte dem Drittvergleich und insbesondere den Kriterien der Angemessenheit entsprechen.

 

Rz. 52

Bei Hausgewerbetreibenden handelt es sich nicht um Angestellte, sondern um Gewerbetreibende.[7] Hausgewerbetreibender ist, wer mit nicht mehr als zwei Hilfskräften unter wesentlicher eigenen Mitarbeit Waren im Auftrag eines Gewerbetreibenden herstellt, verpackt oder verarbeitet und dabei die wirtschaftliche Verwertung dem Gewerbetreibenden überlässt (§ 2 Abs. 2 HAG).

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