Rz. 46

Bei Reisegewerbebetrieben ist – ebenso wie bei stehenden Gewerbebetrieben – für die Festsetzung und Zerlegung des GewSt-Messbetrags das Betriebsfinanzamt nach § 22 Abs. 1 S. 1 AO zuständig. Betriebsfinanzamt ist dabei nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Bei Reisegewerbebetrieben ist dies i. d. R. das Finanzamt der Wohnsitzgemeinde.

 

Rz. 47

Nach § 35 Abs. 2 GewStDV unterbleibt die Zerlegung des GewSt-Messbetrags des Reisegewerbebetriebs auf die Gemeinden, in denen das Reisegewerbe ausgeübt worden ist. Folge ist, dass damit die GewSt in vollem Umfang der Gemeinde zusteht, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet.

 

Rz. 48

Der für den Reisegewerbebetrieb festgesetzte GewSt-Messbetrag ist allerdings nach § 35a Abs. 4 GewStG zu zerlegen, wenn der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit während eines Ez von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist. Der Zerlegungsmaßstab ergibt sich in diesen Fällen aus § 35a Abs. 4 GewStG i. V. m. § 35 Abs. 3 S. 1 GewStDV. Er besteht in dem Verhältnis der Zahl der Kalendermonate im jeweiligen Ez, in denen sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in den einzelnen Gemeinden befand, zur Zahl der Kalendermonate im jeweiligen Ez, in denen die GewSt-Pflicht bestand. Kalendermonate, in denen die GewSt-Pflicht nur teilweise bestanden hat, sind nach § 35 Abs. 3 S. 2 GewStDV wie volle Kalendermonate zu rechnen. Dabei ist nach § 35 Abs. 3 S. 3 GewStDV der Anteil für den Kalendermonat, in dem der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit verlegt worden ist, der Gemeinde zuzuteilen, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in diesem Kalendermonat die längste Zeit befunden hat. Befand er sich gleich lang in mehreren Gemeinden, ist er ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen.[1]

 

Rz. 49

Für die Zerlegung gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze. Der anzuwendende Hebesatz stimmt mit demjenigen überein, der in der jeweiligen Gemeinde auch für die stehenden Gewerbebetriebe in Betracht kommt.

[1] Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 35a GewStG Rz. 14; Saathoff, in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl. 2022, § 35a GewStG Rz. 21.

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