Rz. 41

Umfasst ein einheitlicher Gewerbebetrieb sowohl einen stehenden Gewerbebetrieb als auch einen Reisegewerbebetrieb, ist der einheitliche Gewerbebetrieb nach § 35a Abs. 2 S. 2 GewStG in vollem Umfang als stehender Gewerbebetrieb anzusehen. Eine Aufteilung ist nicht möglich. Ein einheitliches Unternehmen liegt vor, wenn die objektive wirtschaftliche Grundlage beider Tätigkeiten nicht geteilt werden kann, ohne dass diese Grundlage für die eine oder andere Tätigkeit zerstört wird. Ob von einem einheitlichen Unternehmen ausgegangen werden muss oder ob beide Tätigkeiten als selbstständige Gewerbebetriebe anzusehen sind, ist Tatfrage. Von einem einheitlichen Gewerbebetrieb ist insbesondere dann auszugehen, wenn die als stehender Gewerbebetrieb und die als Reisegewerbebetrieb zu beurteilenden Tätigkeiten ein und desselben Gewerbetreibenden sachlich – insbesondere wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch – so zusammenhängen, dass sie als Teile einer einheitlichen gewerblichen Tätigkeit anzusehen sind.[1] Hierbei ist nicht Voraussetzung, dass der stehende Gewerbebetrieb und der Reisegewerbebetrieb während eines Ez gleichzeitig ausgeübt werden. Vielmehr reicht deren Betreiben zu verschiedenen Zeiten aus, z. B. das Betreiben des Reisegewerbebetriebs nur im Sommer und das des stehenden Gewerbebetriebs in den übrigen Jahreszeiten.[2]

 

Rz. 42

Fehlt es an einem einheitlichen Gewerbebetrieb, weil die als stehender Gewerbebetrieb und die als Reisegewerbebetrieb zu beurteilenden Tätigkeiten ein und desselben Gewerbetreibenden sachlich nicht so zusammenhängen, dass sie als Teile einer einheitlichen gewerblichen Betätigung angesehen werden können, liegt neben dem Reisegewerbebetrieb ein stehender Gewerbebetrieb vor. Unterhält eine Personengesellschaft oder eine juristische Person sowohl einen Reisegewerbebetrieb als auch einen stehenden Gewerbebetrieb, liegt stets ein einheitlicher Gewerbebetrieb i. S. eines stehenden Gewerbebetriebs vor.[3]

[1] Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 35a GewStG Rz. 11; Selder, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 35a GewStG Rz. 4.
[2] Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 35a GewStG Rz. 11.
[3] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 35a GewStG Rz. 22.

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