Rz. 43

§ 3 Nr. 12 GewStG befreit Personengesellschaften von der GewSt, soweit sie eine gemeinschaftliche Tierhaltung i. S. d. § 51a BewG betreiben. Nicht erfasst werden dagegen Kapitalgesellschaften und andere Gewerbebetriebe kraft Rechtsform i. S. d. § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG. Die Steuerbefreiung ist auch auf Genossenschaften anzuwenden. Sie ist auf die Beträge begrenzt, die aus der gemeinschaftlichen Tierhaltung erzielt werden. Erzielt die Personengesellschaft oder die Genossenschaft daneben noch andere Einkünfte, sind diese nicht von der GewSt befreit. Die Steuerbefreiung färbt nicht auf andere Einkünfte des Stpfl. ab.

 

Rz. 44

Eine gemeinschaftliche Tierhaltung i. S. d. § 51a BewG liegt vor, wenn

  • alle Gesellschafter Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten (regelmäßig landwirtschaftlich genutzten) Flächen sind[1],
  • die Inhaber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich land- und forstwirtschaftlich tätig sind[2],
  • durch Bescheinigung nachgewiesen wird, dass es sich bei den Gesellschaftern um Landwirte i. S. d. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte handelt[3],
  • die Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung bzw. Tierhaltung zumindest teilweise auf die Genossenschaft oder Gesellschaft übertragen wurde[4],
  • die Anzahl der von der Mitunternehmerschaft im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten nicht die Summe der Vieheinheiten gem. § 51 Abs. 1a BewG auf der Ebene der Genossenschaft oder Gesellschaft und auf Ebene der Gesellschafter oder Mitglieder übersteigt[5] und
  • der Betrieb der einzelnen Gesellschafter nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Mitunternehmerschaft entfernt liegt.[6]

Unschädlich ist es gem. § 51a Abs. 2 BewG, wenn die Gesellschaft keine regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche hat. Nutzt die Gesellschaft allerdings derartige Flächen, sind diese bei der Berechnung der Vieheinheiten einzubeziehen.[7]

 

Rz. 45

Für die KSt besteht keine entsprechende Steuerbefreiung. Allerdings wird in diesen Fällen ein Freibetrag gem. § 25 Abs. 2 KStG gewährt.

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