Rz. 1

Die Zerlegung erfolgt im Regelfall nach den Lohnsummen in den Betriebsstätten (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Besondere Vorschriften für die Zerlegung gelten bei Anlagen zur Erzeugung von Wind- und Solarenergie (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG). Der Gesetzgeber hat § 29 GewStG durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] kam es zu folgenden Änderungen:

  • Durch Gesetz v. 19.12.2008[3] wurde § 29 Abs. 1 GewStG um die Nr. 2 ergänzt. Eingefügt wurde ein besonderer Zerlegungsmaßstab für Unternehmen, die Anlagen zur Erzeugung von Windenergie betreiben. Der Zerlegungsmaßstab richtet sich zu 30 % nach den Löhnen und zu 70 % nach dem maßgeblichen Sachanlagevermögen. Die Regelung gilt für die Ez 2009 bis 2013.
  • Durch Gesetz v. 26.6.2013[4] wurde § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG neu gefasst. Die Anwendung des besonderen Zerlegungsmaßstabs für Unternehmen, die Anlagen zur Erzeugung von Windenergie betreiben, wurde zum einen auf Unternehmen ausgedehnt, die Anlagen zur Erzeugung von Strom, anderen Energieträgern und Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben. Zum anderen wurde der Anwendungsbereich auf Unternehmen beschränkt, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom, anderen Energieträgern und Wärme aus Wind- und solarer Strahlungsenergie betreiben. Anzuwenden ist die Neufassung grundsätzlich ab dem Ez 2014. Eingeschränkt wird die Anwendung für die Ez 2014 bis 2023 durch § 36 Abs. 9d GewStG a. F. Danach gilt § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom, anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben, hinsichtlich der Ez 2014 bis 2023 nur, wenn es sich bei ihnen um Neuanlagen handelt. Zu bejahen ist dies, wenn sie nach dem 30.6.2013 genehmigt worden sind. Bei Altanlagen gilt hinsichtlich der Ez 2014 bis 2023 § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG.
  • Durch Gesetz v. 25.7.2014[5] wurde die in § 36 Abs. 9d GewStG a. F. enthaltene Übergangsregelung für Betriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom, anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben, in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG übernommen. Außerdem ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG neu gefasst worden. Inhaltliche Änderungen haben sich dadurch nicht ergeben. Anzuwenden ist die Neufassung grundsätzlich ab dem Ez 2015. Für die Übergangsregelung gilt dies nicht. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gilt sie ab dem Ez 2014.[6]
[1] RGBl I 1936, 979.
[2] BGBl I 2002, 4167.
[3] BGBl I 2008, 2794.
[4] BGBl I 2013, 1809.
[5] BGBl I 2014, 1266.
[6] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 29 GewStG Rz. 29; a. A. Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht,§ 29 GewStG Rz. 41.
[7] BGBl I 2021, 1498.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge