Rz. 52

Die Gewerblichkeit der Tätigkeit muss sich auf der Ebene des Stpfl. ergeben. Dieser kann – anders als im ESt-Recht – auch eine Personengesellschaft sein. Insofern können sich im Ergebnis Unterschiede bei der Abgrenzung der gewerblichen Einkünfte zur Vermögensverwaltung ergeben. Im Rahmen der ESt erfolgt die Besteuerung der von der Personengesellschaft erzielten Einkünfte auf der Ebene ihrer Gesellschafter (soweit es sich bei diesen nicht selbst um Personengesellschaften handelt). Die Tatsache, dass die Personengesellschaft für einkommensteuerrechtliche Zwecke nur Einkünfte vermittelt, wirkt sich bei der Frage aus, ob der Stpfl. gewerbliche Einkünfte erzielt. Ist die Personengesellschaft nicht vermögensverwaltend tätig, sondern erzielt sie aufgrund des Umfangs ihrer Tätigkeit gewerbliche Einkünfte, so ist diese Qualifikation auf die Ebene des Gesellschafters zu übernehmen. Dieser hat einkommensteuerrechtlich gewerbliche Einkünfte zu versteuern. Ist die Personengesellschaft dagegen nur vermögensverwaltend tätig, so kann sich eine Gewerblichkeit der durch die Personengesellschaft vermittelten Einkünfte aus den anderen Einkünften oder Tätigkeiten des Steuerpflichtigen ergeben. Der BFH hat für die Frage des gewerblichen Grundstückshandels entschieden, dass Grundstücksveräußerungen einer Personengesellschaft für das Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze zu berücksichtigen sind.[1] Insofern kann sich die Gewerblichkeit aus der Zusammenbetrachtung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen und der Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, ergeben. Dies ist konsequent, da die Personengesellschaft im ESt-Recht kein Steuersubjekt ist, sondern ihre Einkünfte nur ihren Gesellschaftern vermittelt. Bei diesen ist durch die Betrachtung aller Einkünfte und der Tätigkeiten, mit denen diese Einkünfte erzielt werden, zu prüfen, ob auf ihrer Ebene die Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit erfüllt sind.

Eine solche Zusammenbetrachtung der Tätigkeit der Personengesellschaft und derjenigen ihres Gesellschafters ist für Zwecke der GewSt nicht möglich. Die Personengesellschaft ist ein eigenes GewSt-Subjekt. Es erfolgt keine Zurechnung ihrer Einkünfte beim Gesellschafter. Eine Zusammenbetrachtung der Tätigkeiten verschiedener Steuersubjekte ist nicht möglich. GewSt fällt daher nur an, wenn die einzelnen Tätigkeiten die Voraussetzung für die Gewerblichkeit erfüllen. Auch eine gemeinsame Betrachtung der Tätigkeiten verschiedener Personengesellschaften ist nicht möglich, selbst wenn die Gesellschafter identisch sind.[2] Die Gewerblichkeit der Tätigkeit einer Personengesellschaft ergibt sich auch nicht aus der Berücksichtigung der Tätigkeit ihrer Gesellschafter.[3] Da sowohl der Gesellschafter als auch die Gesellschaft für Zwecke der GewSt Steuersubjekt sein können, sind sie getrennt zu betrachten. Auch wenn Personengesellschaften eigenständige GewSt-Subjekte sind, kann eine gewerbliche Tätigkeit bei ihnen auf die Einkünfte des Mitunternehmers abfärben und zu einer gewerblichen Infektion führen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Diese Infektion gilt aber nicht uneingeschränkt. Die Regelungen des EStG sind für die GewSt einschränkend auszulegen (vgl. dazu Rz. 33a).

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